DIE DATENSCHUTZ- UND DATENVERARBEITUNGSERKLÄRUNG
I. Zweck und Geltungsbereich des Prospekts
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Der Zweck dieses Informationsblatts besteht darin, die P-Max Technológia Gesellschaft mit beschränkter Haftung (12786217-2-19; Handelsregisternummer: Cg. 19-09-506270) angewandten Grundsätze zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung sowie die Datenschutz- und Datenverarbeitungsrichtlinien des Unternehmens, die das Unternehmen als Datenverantwortlicher als für sich verbindlich anerkennt.
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Das allgemeine Ziel der DSGVO die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, sowie gleichzeitig die Gewährleistung des freien Datenverkehrs innerhalb der EU. (Artikel 1) Zu diesem Zweck schafft der für die Verarbeitung Verantwortliche ein Regelwerk für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Datenverkehr, dessen wichtigster Bestandteil die Hervorhebung der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen ist – unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder einen staatlichen Akteur handelt. Die Grundsätze des Datenschutzes sind auf alle Informationen anzuwenden, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
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Die vorliegende Datenschutzerklärung enthält die Grundsätze für die Verarbeitung der von den Kunden angegebenen personenbezogenen Daten.
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Geltungsbereich der Verordnung umfasst „die teilweise oder vollständige automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten, die Teil eines Registrierungssystems sind oder in ein Registrierungssystem aufgenommen werden sollen.”
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Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten: freiwillige Einwilligung.
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Bei der Ausarbeitung der Bestimmungen dieses Informationsblatts hat das Unternehmen insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates („Datenschutz-Grundverordnung” oder „DSGVO”) sowie das Gesetz CXII von 2011 über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Informationsfreiheit („Infotv.”), das Gesetz V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch („Ptk.”) sowie die Bestimmungen des Gesetzes XLVIII von 2008 über die grundlegenden Bedingungen und bestimmte Beschränkungen wirtschaftlicher Werbetätigkeit („Grtv.”).
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Personenbezogene Daten dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn der Zweck der Datenverarbeitung nicht auf andere Weise in angemessener Weise erreicht werden kann.
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II. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Prüfung der Berechtigung muss nach Rechtsgrundlage und nach Daten erfolgen; der vorliegende Datenverantwortliche verfügt in den folgenden Fällen über eine Rechtsgrundlage:
– die Datenverarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, es sei denn, die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, haben Vorrang vor diesen Interessen, insbesondere wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
III. Begriffe
3.1 Datenverarbeitung: unabhängig vom angewandten Verfahren jede einzelne oder alle gemeinsam durchgeführten Vorgänge im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, insbesondere das Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Ändern, Verwenden, Abfragen, Einsichtnahme, Nutzung, Offenlegung, Übermittlung, Verbreitung oder sonstige Bereitstellung, Veröffentlichung, Abgleich oder Verknüpfung, Einschränkung, Löschung und Vernichtung.
3.2 Verantwortlicher: der – allein oder gemeinsam mit anderen – die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung festlegt. Die in dieser Datenschutzerklärung beschriebenen Datenverarbeitungen gelten als Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO; der Verantwortliche ist für die von ihm durchgeführte Datenverarbeitung verantwortlich.
3.3 Personenbezogene Daten oder Daten: alle Daten oder Informationen, anhand derer eine natürliche Person – direkt oder indirekt – als Kunde identifiziert werden kann.
3.4 Website(s): die vom Datenverantwortlichen betriebene Facebook-Seite.
3.5 Dienstleistung(en): die vom Datenverantwortlichen betriebenen sowie die vom Datenverantwortlichen bereitgestellten Dienste.
3.6 Kunde: die natürliche Person, die sich für die Dienste registriert und in diesem Zusammenhang die in Abschnitt VI aufgeführten Daten angibt.
3.7 Informationsblatt: Die vorliegende Datenschutzerklärung des Verantwortlichen.
3.8. Recht auf Löschung
Die betroffene Person hat das Recht, auf Antrag zu verlangen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich löscht, und der für die Verarbeitung Verantwortliche ist verpflichtet, die die betroffene Person betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen – unter anderem –, wenn
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Die personenbezogenen Daten werden für den Zweck, für den sie erhoben oder auf andere Weise verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt
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die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung und es liegt kein vorrangender rechtmäßiger Grund für die Datenverarbeitung vor
Ein solcher rechtmäßiger Grund kann vorliegen, wenn die weitere Datenverarbeitung zur Erfüllung einer Verpflichtung erforderlich ist, die sich aus dem für den Verantwortlichen geltenden Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats ergibt und die die Verarbeitung personenbezogener Daten vorschreibt, zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, zum Zwecke der Archivierung im öffentlichen Interesse, zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken.
Das gilt nur dann, wenn gilt nicht, sofern die Notwendigkeit der weiteren Datenverarbeitung durch einen der in Artikel 17 der Verordnung genannten Gründe begründet werden kann. (Pflicht zur Datenübermittlung an und zur Aufbewahrung von Daten für Behörden – NYUFIG, KSH usw.)
3.9. Nachweislich freiwillige Einwilligung:
Die Einwilligung gilt als freiwillig, wenn sie eine gesonderte Einwilligung für die verschiedenen Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten ermöglicht.
IV. Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten
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Sofern der Kunde den Dienst in Anspruch nimmt, verarbeitet der Datenverantwortliche die Daten des Kunden in dem für die Erbringung des Dienstes erforderlichen Umfang und Zeitraum.
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Gemäß den vorstehenden Ausführungen gelangen bei der Registrierung die folgenden personenbezogenen Daten in den Besitz des Datenverantwortlichen:
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– Nummer des Personalausweises (oder eines Ausweises mit Lichtbild)
– Foto
– Geburtsdaten
– Wohnort
-Steuernummer
V. Angabe personenbezogener Daten durch den Kunden
5.1. Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage einer freiwilligen, vorab abgegebenen und auf angemessener Aufklärung beruhenden Erklärung des Kunden, die die ausdrückliche Einwilligung des Kunden beinhaltet, dass die von ihm im Rahmen der Inanspruchnahme der Dienstleistung des Datenverantwortlichen übermittelten personenbezogenen Daten sowie die über ihn generierten personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Kunde ist im Falle einer auf Einwilligung beruhenden Datenverarbeitung berechtigt, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen, was jedoch die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vor dem Widerruf unberührt lässt.
5.2 Die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte oder Behörden ist – sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – ausschließlich auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung oder mit vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung des Kunden zulässig.
5.3. Der Kunde versichert, dass er für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die er im Rahmen der Nutzung der Dienste über andere natürliche Personen angegeben oder zugänglich gemacht hat, die rechtmäßige Einwilligung der betroffenen natürlichen Person eingeholt hat. Die gesamte Verantwortung für die vom Kunden in die Dienste (soziale Netzwerke) hochgeladenen oder geteilten Nutzerinhalte liegt beim Kunden.
VI. Grundsätze und Verfahren der Datenverarbeitung
6.1. Der Datenverantwortliche verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben, Fairness und Transparenz sowie gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Bestimmungen dieser Datenschutzerklärung.
6.2 Die für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen unbedingt erforderlichen personenbezogenen Daten werden vom Datenverantwortlichen auf der Grundlage der Einwilligung des betroffenen Kunden und ausschließlich zweckgebunden verwendet.
6.3 Der Datenverantwortliche verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zu den in dieser Datenschutzerklärung bzw. in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Zwecken. Der Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Datenverarbeitung und darf diesen nicht überschreiten. In allen Fällen, in denen der Datenverantwortliche die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck als den der ursprünglichen Datenerhebung nutzen möchte, informiert er den Kunden darüber und holt dessen vorherige, ausdrückliche Einwilligung ein bzw. räumt ihm die Möglichkeit ein, die Nutzung zu untersagen.
6.4 Der Verantwortliche überprüft die angegebenen personenbezogenen Daten nicht. Für die Richtigkeit der angegebenen personenbezogenen Daten ist ausschließlich die Person verantwortlich, die diese angegeben hat.
6.5 Die personenbezogenen Daten einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dürfen nur mit Zustimmung der volljährigen Person, die die elterliche Sorge für sie ausübt, verarbeitet werden.. Der Datenverantwortliche hat keine Möglichkeit, die Berechtigung der einwilligenden Person bzw. den Inhalt ihrer Erklärung zu überprüfen; daher garantiert der Kunde bzw. die Person, die die elterliche Sorge für ihn ausübt, dass die Einwilligung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Liegt keine Einwilligungserklärung vor, erhebt der Datenverantwortliche keine personenbezogenen Daten von betroffenen Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6.6. Der Betrieb
Aus Sicherheitsgründen dürfen sich in diesem Bereich Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch nicht in Begleitung eines Erwachsenen aufhalten.
6.7 Der Datenverantwortliche gibt die von ihm verwalteten personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter. Eine Ausnahme von der in diesem Punkt enthaltenen Bestimmung bildet die Verwendung der Daten in statistisch aggregierter Form, die keinerlei andere Daten enthalten darf, die zur Identifizierung des betroffenen Kunden geeignet sind; dies gilt somit weder als Datenverarbeitung noch als Datenübermittlung. Der Datenverantwortliche macht in bestimmten Fällen – bei offiziellen Anfragen von Gerichten oder der Polizei, bei Gerichtsverfahren, bei Vermögensdelikten oder sonstigen Rechtsverstößen oder bei begründetem Verdacht darauf, bei Beeinträchtigung der Interessen des Datenverantwortlichen, bei Gefährdung der Erbringung der Dienstleistungen usw. – – die zugänglichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kunden Dritten zugänglich machen.
6.8 Der Datenverantwortliche informiert den betroffenen Kunden sowie alle diejenigen, an die er die personenbezogenen Daten zuvor zum Zwecke der Datenverarbeitung übermittelt hat, über die Berichtigung, Einschränkung oder Löschung der von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Zwecks der Datenverarbeitung die berechtigten Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt.
6.9 Der Datenverantwortliche sorgt für die Sicherheit der personenbezogenen Daten, ergreift die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen und legt die entsprechenden Verfahrensregeln fest, die gewährleisten, dass die erhobenen, gespeicherten und verarbeiteten Daten geschützt sind, bzw. deren versehentlichen Verlust, unrechtmäßige Vernichtung, unbefugten Zugriff, unbefugte Nutzung und unbefugte Änderung sowie unbefugte Weitergabe verhindert werden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung fordert der Datenverantwortliche alle Dritten auf, an die personenbezogene Daten übermittelt werden.
6.10 In Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen der DSGVO ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche nicht verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
VII. Dauer der Datenverarbeitung
7.1. Aufnahmen der Überwachungskamera:
Das Kamerasystem ist an jedem Tag der Woche rund um die Uhr in Betrieb und zeichnet Daten direkt auf.
Speicherort der Aufzeichnung: Geschlossenes elektronisches System des Datenverantwortlichen
Aufbewahrungsfrist: § 31 Abs. 2 des Gesetzes CXXXIII von 2005 (sofern nicht anderweitig verwendet, gilt die innerhalb von 3 Werktagen nach der Aufnahme)
Zur Einsicht in die Daten berechtigte Person: Geschäftsführer
Art der Datenverarbeitung: Die Datenverarbeitung erfolgt elektronisch und automatisiert.
Quelle der Daten: direkt von der betroffenen Person.
Weitergabe von Daten: Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich in den gesetzlich festgelegten Fällen.
Organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten Daten: Einzelheiten finden Sie in der Kamera-Richtlinie.
7.2. Die Verarbeitung der vom Kunden angegebenen personenbezogenen Daten erfolgt so lange, bis der Kunde sich vom Dienst abmeldet, diesen nicht mehr in Anspruch nimmt oder anderweitig die Löschung der personenbezogenen Daten beantragt. Im letzteren Fall werden die personenbezogenen Daten aus den Systemen des Datenverantwortlichen gelöscht.
7.3. Im Falle einer rechtswidrigen oder irreführenden Verwendung personenbezogener Daten oder im Falle einer vom Kunden begangenen Straftat ist der Datenverantwortliche berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden unverzüglich zu löschen, ist jedoch – bei Verdacht auf eine Straftat oder zivilrechtliche Haftung – auch berechtigt, die personenbezogenen Daten für die Dauer des durchzuführenden Verfahrens aufzubewahren.
7.4. Hat der Kunde seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widerrufen oder möchte er den Dienst künftig nicht mehr in Anspruch nehmen, so ist er anhand der technischen Daten – mit Ausnahme von Ermittlungsbehörden und deren Sachverständigen – nicht mehr identifizierbar.
7.5 Sofern ein Gericht oder eine Behörde rechtskräftig die Löschung personenbezogener Daten anordnet, führt der Datenverantwortliche die Löschung durch. Anstelle der Löschung schränkt der Datenverantwortliche – unter Benachrichtigung des Kunden – die Nutzung der personenbezogenen Daten ein, wenn der Kunde dies verlangt oder wenn auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen davon auszugehen ist, dass die Löschung die berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigen würde. Der Datenverantwortliche löscht die personenbezogenen Daten erst dann, wenn der Zweck der Datenverarbeitung, der die Löschung der personenbezogenen Daten ausgeschlossen hat, nicht mehr besteht.
VIII. Rechte des Kunden und deren Durchsetzung
8.1 Der Kunde kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob dieser personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, und, falls ja, Zugang zu den von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten gewähren.
Unabhängig davon kann der Nutzer jederzeit schriftlich Informationen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten anfordern, und zwar per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein an die Adresse des Datenverantwortlichen oder per E-Mail an die Adresse ……………….. Ein per Brief eingereichter Auskunftsantrag wird vom Datenverantwortlichen nur dann als gültig angesehen, wenn der Kunde anhand des eingereichten Antrags eindeutig identifiziert werden kann.
Eine per E-Mail übermittelte Auskunftsanfrage wird vom Datenverantwortlichen nur dann als authentisch angesehen, wenn sie von der registrierten E-Mail-Adresse des Kunden gesendet wird, was jedoch nicht ausschließt, dass der Datenverantwortliche den Kunden vor der Bereitstellung der Informationen auf andere Weise identifiziert.
Das Auskunftsersuchen kann sich auf die vom Datenverantwortlichen verarbeiteten Daten des Kunden, deren Quelle, den Zweck, die Rechtsgrundlage und die Dauer der Datenverarbeitung sowie auf die Namen und Anschriften etwaiger Auftragsverarbeiter, die mit der Datenverarbeitung verbundenen Tätigkeiten sowie im Falle einer Weitergabe personenbezogener Daten darauf, wer die Daten des Kunden erhalten hat oder erhält und zu welchem Zweck dies geschieht.
8.2 Der Kunde kann die Berichtigung oder Änderung seiner vom Datenverantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Datenverarbeitung kann der Kunde die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen.
8.3. Nach der Erfüllung eines Antrags auf Änderung personenbezogener Daten können die früheren (gelöschten) Daten nicht mehr wiederhergestellt werden.
8.4. Der Kunde kann die Löschung seiner vom Datenverantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten beantragen. Die Löschung kann verweigert werden, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gesetzlich zulässig ist oder zur Geltendmachung, Durchsetzung bzw. Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Der Datenverantwortliche informiert den Kunden in jedem Fall über die Ablehnung des Löschungsantrags und gibt dabei den Grund für die Ablehnung an.
8.5. Der Kunde kann verlangen, dass der Datenverantwortliche die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einschränkt, wenn der Kunde die Richtigkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten bestreitet. In diesem Fall gilt die Einschränkung für den Zeitraum, der es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen. Der Datenverantwortliche kennzeichnet die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten, wenn der Kunde deren Richtigkeit oder Genauigkeit bestreitet, die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit der beanstandeten personenbezogenen Daten jedoch nicht eindeutig festgestellt werden kann.
Der Kunde kann verlangen, dass der Datenverantwortliche die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einschränkt, auch wenn die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist, der Kunde jedoch der Löschung der verarbeiteten personenbezogenen Daten widerspricht und stattdessen eine Einschränkung ihrer Nutzung verlangt. Der Kunde kann ferner verlangen, dass der Datenverantwortliche die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einschränkt, wenn der Zweck der Datenverarbeitung erfüllt ist, der Kunde jedoch die weitere Verarbeitung durch den Datenverantwortlichen benötigt, um Rechtsansprüche geltend zu machen, durchzusetzen oder zu verteidigen.
8.6. Der Kunde kann verlangen, dass der Datenverantwortliche ihm die von ihm zur Verfügung gestellten, verarbeiteten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format übermittelt und/oder diese an einen anderen Datenverantwortlichen weiterleitet.
8.7. Der Kunde kann der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widersprechen
– wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zur Erfüllung einer für den Verantwortlichen geltenden rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist;
– wenn der Zweck der Datenverarbeitung in der direkten Kundenakquise, in Meinungsumfragen oder in der wissenschaftlichen Forschung besteht;
– oder wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erfolgt. Der Datenverantwortliche prüft die Rechtmäßigkeit des Widerspruchs des Kunden und stellt, sofern er den Widerspruch für begründet hält, die Datenverarbeitung ein und sperrt die verarbeiteten personenbezogenen Daten; und informiert darüber hinaus alle, an die die von dem Widerspruch betroffenen personenbezogenen Daten zuvor übermittelt wurden, über den Widerspruch und die daraufhin getroffenen Maßnahmen.
IX. Datenschutzvorfall
9.1 Umgang mit Datenschutzvorfällen
Sobald der für die Datenverarbeitung Verantwortliche von dem Datenschutzvorfall Kenntnis erlangt, muss er diesen unverzüglich und, soweit möglich, spätestens 72 Stunden nach Bekanntwerden des Datenschutzvorfalls bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden, es sei denn, er kann im Einklang mit dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen, dass der Datenschutzvorfall voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist es erforderlich, Richtlinien oder Verfahrensanweisungen für den Umgang mit und die Meldung von Datenschutzvorfällen zu erstellen.
9.2. Führung von Aufzeichnungen
Um die Einhaltung dieser Verordnung nachweisen zu können, führt der für die Datenverarbeitung Verantwortliche Aufzeichnungen über die im Rahmen seiner Zuständigkeit durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge.
X. Datenverarbeitung
10.1. Der Datenverantwortliche gibt die Daten seiner Kunden nicht an einen Datenverarbeiter weiter.
XI. Externe Dienstleister
11.1 Der Datenverantwortliche greift im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen nicht auf externe Dienstleister zurück.
XII. Möglichkeit der Datenübermittlung
12.1 Der Datenverantwortliche ist berechtigt und verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden und von ihm ordnungsgemäß gespeicherten personenbezogenen Daten an die zuständigen Behörden weiterzugeben, sofern er durch gesetzliche Vorschriften oder eine rechtskräftige behördliche Anordnung zur Weitergabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet ist. Der Datenverantwortliche kann für eine solche Datenübermittlung sowie für die daraus resultierenden Folgen nicht haftbar gemacht werden.
XIII. Änderung der Datenschutzerklärung
13.1 Der Verantwortliche behält sich das Recht vor, diese Datenschutzerklärung jederzeit durch einseitige Entscheidung zu ändern.
13.2 Der Kunde erklärt sich bei der nächsten Inanspruchnahme der Dienstleistung mit den jeweils geltenden Bestimmungen der Informationsbroschüre einverstanden.
XIV. Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten
14.1 Bei Fragen oder Anmerkungen zur Datenverarbeitung können Sie sich unter der E-Mail-Adresse ……………… an einen Mitarbeiter des Datenverantwortlichen wenden.
14.2 Der Kunde kann sich mit Beschwerden bezüglich der Datenverarbeitung direkt an die Nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit (Adresse: 1125 Budapest, Szilágyi Erzsébet fasor 22/c; Telefon: +36-1-391-1400; E-Mail: ugyfelszolgalat@naih.hu; Website: www.naih.hu) wenden.
14.3 Im Falle einer Verletzung der Rechte des Kunden kann dieser vor Gericht klagen. Die Entscheidung über die Klage fällt in die Zuständigkeit des zuständigen Gerichts. Die Klage kann – nach Wahl des Betroffenen – auch vor dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Betroffenen zuständig ist. Der Datenverantwortliche informiert den Kunden auf Anfrage über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten.
ANHÄNGE
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Anhang 1 |
Formular zur Einholung der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten |
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Anhang 2 |
Datenschutzerklärung zu den Rechten der betroffenen natürlichen Person hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten |
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Anhang 3 |
Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers und zu den damit verbundenen Rechten |
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Anhang 4 |
Information für Arbeitnehmer über die Eignungsprüfung |
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Anhang 5 |
Informationen für Besucher zum Einsatz eines Videoüberwachungssystems |
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Anhang 6 |
Datenschutzklausel für Verträge mit natürlichen Personen |
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Anhang 7 |
Einwilligungserklärung zur Verarbeitung der Kontaktdaten der Vertreter natürlicher Personen bei juristischen Personen als Vertragspartner |
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Anhang 8 |
Vertraulichkeitserklärung der Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters |
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Anhang 9a |
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Datenverarbeitung – Standard |
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Anhang 9.b |
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Datenverarbeitung – für Buchhaltungsbüros |
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Anhang 10 |
Klausel im Arbeitsvertrag über die Kenntnisnahme und Anwendung der Datenschutzrichtlinie sowie über die Geheimhaltungspflicht |
Balatonfűzfő, 2018. ………………
P-Max Technológia Kft.
Vertreter: Miklós Németh, Geschäftsführer
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Arbeitgeber
INFORMATIONEN
über die Eignungsprüfung eines Arbeitnehmers
I.
Gegenüber dem Arbeitnehmer darf nur eine Eignungsprüfung durchgeführt werden, die in einer arbeitsrechtlichen Vorschrift vorgesehen ist oder die zur Ausübung eines in einer arbeitsrechtlichen Vorschrift festgelegten Rechts bzw. zur Erfüllung einer darin festgelegten Verpflichtung erforderlich ist. Vor der Untersuchung sind die Arbeitnehmer unter anderem ausführlich darüber zu informieren, auf welche Fähigkeiten und Fertigkeiten die Eignungsprüfung abzielt und mit welchen Mitteln und Methoden die Untersuchung durchgeführt wird. Sofern die Durchführung der Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben ist, müssen die Arbeitnehmer auch über den Titel des Gesetzes und die genaue Rechtsgrundlage informiert werden.
II.
Die Rechtsvorschrift, die die Eignungsuntersuchung vorschreibt, ist die Verordnung Nr. 33/1998 (VI. 24.) des Ministeriums für Gesundheit über die ärztliche Untersuchung und Begutachtung der Eignung für bestimmte Tätigkeiten, des Berufs sowie der persönlichen Hygiene.
Im Sinne dieser Verordnung gilt Folgendes:
a) Eignungsprüfung für die jeweilige Stelle:festzustellen, welche Belastung die in einer bestimmten Funktion und an einem bestimmten Arbeitsplatz ausgeübte Tätigkeit für die untersuchte Person darstellt und ob diese in der Lage ist, dieser Belastung gerecht zu werden;
b) Prüfung der fachlichen Eignung:eine ärztliche Untersuchung, die vor Beginn der Berufsausbildung bzw. während der Ausbildung und Umschulung zur Beurteilung der Eignung durchgeführt wird;
c) Eignungsprüfung hinsichtlich der persönlichen Hygiene:die Feststellung, dass die ansteckende Erkrankung einer Person, die in einem aus epidemiologischer Sicht besonders relevanten Arbeitsbereich tätig ist, die Gesundheit anderer nicht gefährdet bzw. dass in bestimmten Fällen das Tragen eines Erregers die Gesundheit anderer nicht gefährdet;
d) Person, die eine Tätigkeit ausübt:der im Rahmen einer nicht organisierten Arbeitstätigkeit in einem aus epidemiologischer Sicht besonders wichtigen Arbeitsbereich tätig ist;
In § 3 der Verordnung ist festgelegt, auf die Beurteilung welcher Fähigkeiten und Fertigkeiten die Eignungsprüfung abzielt:
§ 3(1) Beurteilung der Eignung:
a)im Falle der Eignung für eine bestimmte Stelle für die vom Arbeitgeber angegebene Stelle,
b)im Falle der beruflichen Eignung auf den jeweiligen Beruf bzw. die berufliche Ausbildung; im Falle des Arbeitssuchenden auf eine berufliche Ausbildung, Umschulung sowie auf die Angabe der für die betreffende Person in Frage kommenden Berufsgruppen oder Berufe,
c)im Falle der Eignung hinsichtlich der persönlichen Hygiene für Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, die aus epidemiologischer Sicht von besonderer Bedeutung sind
passiert.
(2) Die ärztliche Untersuchung der Eignung für den Arbeitsplatz und der beruflichen Eignung kann vorab, in regelmäßigen Abständen oder außerplanmäßig erfolgen. Die Untersuchung und Beurteilung der Eignung für den Arbeitsplatz wird in den in § 8 festgelegten Fällen durch eine Abschlussuntersuchung ergänzt. Bei Schülern, die sich an einer berufsbildenden Einrichtung bewerben, kann bei der Einschulung – auf Antrag des Lehrers, der Eltern oder des Schülers – eine schulärztliche Untersuchung zum Zwecke der Berufsberatung durchgeführt werden.
(3) Die Eignungsprüfung hinsichtlich der persönlichen Hygiene kann vorab, in regelmäßigen Abständen oder außerplanmäßig erfolgen.
(4) Der Zweck der Prüfung der Eignung für die jeweilige Stelle und der fachlichen Eignung besteht darin, zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer, der Auszubildende oder der Student bzw. der Arbeitssuchende:
a)die durch die Arbeit und das Arbeitsumfeld bedingte Beanspruchung
aa)ob dies seine Gesundheit sowie sein körperliches und seelisches Wohlbefinden gefährdet,
ab)ob dies seinen Gesundheitszustand nicht beeinträchtigt,
ac)ob dies nicht zu einer Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und psychischen Entwicklung seiner Nachkommen führen könnte;
b)Stellt eine etwaige chronische Erkrankung oder Behinderung bei der Ausübung der Tätigkeit bzw. beim Erlernen und Ausüben des Berufs keine Unfallgefahr dar;
c)ob bei der Ausübung von Tätigkeiten in Berufen oder Arbeitsbereichen, die aus epidemiologischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, die persönliche Hygiene und der Gesundheitszustand die Gesundheit anderer nicht gefährden und ob die betreffende Person in dieser Tätigkeit beschäftigt werden kann;
d)in welcher Funktion bzw. in welchem Beruf und unter welchen Bedingungen er ohne Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands beschäftigt werden kann, sofern seine Arbeitsfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt ist;
e)ob er weiterhin in seiner derzeitigen Position beschäftigt werden kann bzw. ob er sein Studium in dem gewählten Fachbereich fortsetzen kann;
f)leidet er an einer Erkrankung, die regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich macht;
g)Ist die Person im Falle einer Tätigkeit im Ausland aus gesundheitlicher Sicht voraussichtlich in der Lage, die angegebene berufliche Aufgabe in dem betreffenden Land zu erfüllen?.
(5) Ziel der Untersuchung der persönlichen hygienischen Eignung ist es, zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand der beschäftigten Person – bei Ausübung der Tätigkeit – in Arbeitsbereichen, die aus epidemiologischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, die Gesundheit anderer nicht gefährdet und ob sie ihre Tätigkeit in dem betreffenden Arbeitsbereich fortsetzen darf.
(6)Die Prüfung der Eignung hinsichtlich der beruflichen Anforderungen, der fachlichen Anforderungen sowie der persönlichen Hygiene und die Begutachtung der Beschäftigungsfähigkeit erstrecken sich nicht auf die Feststellung des Ausmaßes der Veränderung der Arbeitsfähigkeit, des Grades der Erwerbsunfähigkeit sowie auf die Beurteilung der geistigen Fähigkeiten und des psychischen Zustands.
(7) Die Verpflichtung zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen zur Feststellung einer HIV-Infektion im Rahmen außerplanmäßiger Untersuchungen der beruflichen Eignung bzw. der persönlichen hygienischen Eignung sowie die Modalitäten für die Durchführung dieser Vorsorgeuntersuchungen werden in einer gesonderten Rechtsvorschrift geregelt.
III.
Untersuchungsinstrumente und -methoden: Urinuntersuchung, Anamnese, Sehprüfung, allgemeine internistische Untersuchung, ergänzende fachärztliche Untersuchungen.
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Klausel:
Der unterzeichnende Arbeitnehmer bestätigt hiermit durch seine Unterschrift, dass er diese Informationserklärung vor der Unterzeichnung gelesen hat, deren Bestimmungen verstanden hat und zur Kenntnis genommen hat.
Erstellt am _______________________ 20____, _________________ Monat, ____ Tag
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NAME: _________________________ |
UNTERSCHRIFT:_______________________ |
Anhang 9a
DIE DATENVERARBEITUNG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
STANDARD
BEZEICHNUNG DES DATENVERARBEITERS:
Firmenname:
Sitz:
Handelsregisternummer:
Steuernummer:
Abgeordneter:
Telefonnummer:
Fax:
E-Mail-Adresse:
Website:
(im Folgenden: Auftragsverarbeiter)
Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten für die von unserem Unternehmen auf der Grundlage eines gesonderten Auftragsvertrags für den Auftraggeber erbrachten Leistungen.
6311 – Datenverarbeitung, Webhosting-Dienstleistungen
5320 – Sonstige Post- und Kurierdienste
……….
Datenverarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit der Dienstleistung, bei denen unser Unternehmen personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers als Verantwortlicher verarbeitet. Der Auftraggeber des Basisdienstleistungsvertrags wird im Folgenden wie folgt bezeichnet: Verantwortlicher für die Datenverarbeitung.
1. GEGENSTAND DER DATENVERARBEITUNG
Verarbeitung der Daten betroffener natürlicher Personen, die in einem Rechtsverhältnis zum Auftraggeber stehen, im Zusammenhang mit der Erfüllung eines gesonderten Auftragsvertrags. Für die Beauftragung eines Datenverarbeiters ist keine vorherige Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, jedoch muss diese informiert werden, wofür der Auftraggeber verantwortlich ist.
2. DAUER DER DATENVERARBEITUNG: bis zum Ende der Laufzeit des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags oder bis zum Widerruf der Einwilligung der betroffenen Person.
3. ART UND ZWECK DER DATENVERARBEITUNG:
6311 – Datenverarbeitung, Webhosting-Dienstleistungen
5320 – Sonstige Post- und Kurierdienste
…………….
4. A ART DER PERSONENBEZOGENEN DATEN:
Auf der Grundlage des Namens, der Anschrift, der Telefonnummer und der Online-Kennung der natürlichen Person.
5. KATEGORIEN VON BETROFFENEN: die Auftraggeber, Abnehmer und Kunden des Auftraggebers.
6. VERPFLICHTUNGEN UND RECHTE DES AUFTRAGGEBERS (DATENVERANTWORTLICHEN)
6.1. Der Verantwortliche ist berechtigt, die Durchführung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten beim Auftragsverarbeiter zu überprüfen.
6.2. Der Datenverantwortliche haftet für die Rechtmäßigkeit seiner Anweisungen im Zusammenhang mit den im Vertrag festgelegten Aufgaben; der Auftragsverarbeiter ist jedoch verpflichtet, den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, falls eine Anweisung des Verantwortlichen oder deren Umsetzung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde.
6. Der Datenverantwortliche ist verpflichtet, die betroffenen natürlichen Personen über die Datenverarbeitung gemäß diesem Vertrag zu informieren und, sofern gesetzlich vorgeschrieben, deren Einwilligung einzuholen.
7. VERPFLICHTUNGEN UND RECHTE UNSERES UNTERNEHMENS ALS DATENVERARBEITER
7.1. Weisungsrecht: Der Auftragsverarbeiter handelt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich auf schriftliche Anweisung des Verantwortlichen.
7.2. Vertraulichkeit: Der Auftragsverarbeiter stellt im Rahmen seiner Tätigkeit sicher, dass Personen, die zum Zugriff auf die personenbezogenen Daten der betroffenen Person berechtigt sind – sofern sie nicht ohnehin einer entsprechenden, gesetzlich begründeten Geheimhaltungspflicht unterliegen – – hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
7.3. Datensicherheit: Der Auftragsverarbeiter berücksichtigt den Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Kosten der Umsetzung, ferner die Art, den Umfang, Umstände und Ziele der Datenverarbeitung sowie der Risiken unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit und Schwere für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Ausmaß des Risikos entsprechendes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Der Auftragsverarbeiter trifft Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die unter seiner Leitung stehenden, Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese Daten ausschließlich gemäß den Anweisungen des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind durch Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats zu einer Abweichung davon verpflichtet. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass auf die gespeicherten Daten über ein internes System oder durch direkten Zugriff ausschließlich von dazu berechtigten Personen und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Zweck der Datenverarbeitung zugegriffen wird. Der Auftragsverarbeiter sorgt für die erforderliche, regelmäßige Wartung und Weiterentwicklung der verwendeten Geräte. Er lagert die Geräte, auf denen die Daten gespeichert sind, in einem abgeschlossenen Raum mit angemessener physischer Absicherung und sorgt auch für deren physischen Schutz. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, zur Erfüllung der im Vertrag festgelegten Aufgaben Personen einzusetzen, die über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Er ist ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten Personen hinsichtlich der einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen sowie des Zwecks und der Art der Datenerhebung geschult werden.
7.4. Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, weitere Auftragsverarbeiter nur unter Einhaltung der in der Verordnung und im Informationsgesetz festgelegten Bedingungen einzusetzen. Der Datenverantwortliche erteilt dem Datenverarbeiter im Rahmen dieses Vertrags eine allgemeine Ermächtigung, weitere Datenverarbeiter (Unterauftragnehmer) hinzuzuziehen.1. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen vor der Beauftragung eines weiteren Auftragsverarbeiters über die Identität des weiteren Auftragsverarbeiters sowie über die geplanten Aufgaben, die von diesem auszuführen sind. Erhebt der Datenverantwortliche auf der Grundlage dieser Unterrichtung Einwände gegen den Einsatz eines weiteren Auftragsverarbeiters, ist der Auftragsverarbeiter nur dann zum Einsatz des weiteren Auftragsverarbeiters berechtigt, wenn die in den Einwänden genannten Bedingungen erfüllt sind. Nimmt der Datenverarbeiter für bestimmte, im Auftrag des Datenverantwortlichen durchgeführte konkrete Datenverarbeitungsvorgänge die Dienste eines weiteren Datenverarbeiters in Anspruch, ist er verpflichtet, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen und darin dem weiteren Auftragsverarbeiter dieselben Datenschutzverpflichtungen aufzuerlegen, wie sie in dem zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter geschlossenen vorliegenden Vertrag enthalten sind, insbesondere indem der weitere Auftragsverarbeiter angemessene Garantien für die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen leisten und dadurch sicherstellen muss, dass die Datenverarbeitung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen in vollem Umfang für die Erfüllung der Verpflichtungen des weiteren Auftragsverarbeiters.
7.5. Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen:
a) Unser Unternehmen unterstützt als Auftragsverarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit den Verantwortlichen mit allen geeigneten Mitteln dabei, die Durchsetzung der Rechte der betroffenen Personen zu fördern und die damit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen.
b) Unser Unternehmen unterstützt als Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (Datensicherheit, Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation) festgelegten Verpflichtungen, unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen.
c) Unser Unternehmen stellt als Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (Der Auftragsverarbeiter) festgelegt sind, sowie alle Informationen, die Audits durch den Verantwortlichen oder einen von ihm beauftragten Prüfer, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, ermöglichen und erleichtern. In diesem Zusammenhang unterrichtet der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er der Ansicht ist, dass eine Anweisung des Verantwortlichen gegen diese Verordnung oder gegen die Datenschutzbestimmungen der Mitgliedstaaten oder der Union verstößt.
8. VORGEHENSWEISE BEI VERTRAGSAUSLAUF: Die Beendigung des Rahmenvertrags hat auch die Beendigung des vorliegenden Datenverarbeitungsvertrags zur Folge. Nach Beendigung dieses Vertrags gibt unser Unternehmen als Datenverarbeiter alle in seinem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags an den Datenverantwortlichen zurück – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – die elektronisch verwalteten Daten, Listen und Aufzeichnungen an den Datenverantwortlichen übermittelt – sofern dieser nicht in der Lage ist, diese elektronisch entgegenzunehmen, übermittelt er die Daten in Papierform (ausgedruckt) an den Datenverantwortlichen und löscht gleichzeitig alle vom Datenverantwortlichen stammenden personenbezogenen Daten sowie die diese enthaltenden Kopien aus seinen Aufzeichnungen.
10. Das SBEENDIGUNG DES VERTRAGS
Für die Kündigung oder Beendigung des mit unserer Gesellschaft geschlossenen Vertrags gelten die Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmen-Auftragsvertrags.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1. In Fragen, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind, gelten das Gesetz V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch sowie die VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (27. April 2016) sowie das Gesetz CXII von 2011 über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Informationsfreiheit.
11.2. Der Auftraggeber (Datenverantwortlicher) bestätigt durch seine Unterschrift, dass er die Vertragsbedingungen vor der Unterzeichnung in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.
Erstellt am ____________________ 20 _____ Jahr ________________ Monat ____ Tag
_____________________________ _____________________________
Auftragsverarbeiter Auftraggeber (Datenverantwortlicher)
1Diese Klausel erfordert gemäß dem Entwurf des Informationsgesetzes die Form einer privatschriftlichen Urkunde mit voller Beweiskraft. § 325 Abs. 1 der Zivilprozessordnung d) Gemäß diesem Punkt gilt dies als erfüllt, wenn die Urkunde von der zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Person gemäß den für sie geltenden Vorschriften ordnungsgemäß unterzeichnet wird. Handelt es sich nicht um eine juristische Person, sind zwei Zeugen erforderlich.
Anhang 9.b
DIE DATENVERARBEITUNG
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR BUCHHALTUNGSBÜROS
BEZEICHNUNG DES DATENVERARBEITERS:
Firmenname:
Sitz:
Handelsregisternummer:
Steuernummer:
Abgeordneter:
Telefonnummer:
Fax:
E-Mail-Adresse:
Website:
(im Folgenden: Auftragsverarbeiter)
Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit den Buchhaltungs- und Steuerdienstleistungen, die unser Unternehmen auf der Grundlage eines gesonderten Auftragsvertrags für den Auftraggeber erbringt und bei denen unser Unternehmen personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers als Verantwortlicher verarbeitet. Der Auftraggeber des Buchhaltungs- und Steuerdienstleistungsvertrags wird im Folgenden bezeichnet als: Verantwortlicher für die Datenverarbeitung.
1. GEGENSTAND DER DATENVERARBEITUNG
Verarbeitung der Daten betroffener natürlicher Personen, die in einem Rechtsverhältnis zum Auftraggeber stehen, im Rahmen der Bearbeitung der Buchhaltungsbelege des Auftraggebers. Unter Buchhaltungsbelegen versteht man alle Dokumente (Rechnungen, Verträge, Vereinbarungen, Aufstellungen, Kreditinstitutbeleg, Kontoauszug, gesetzliche Bestimmung, sonstige als solche einzustufende Urkunde) – unabhängig von der Art ihrer Herstellung, sei es im Druckverfahren oder auf andere Weise. (§ 166 des Rechnungslegungsgesetzes). Für die Beauftragung eines Auftragsverarbeiters ist die vorherige Einwilligung der betroffenen Person nicht erforderlich, jedoch ist deren Unterrichtung notwendig, wofür der Auftraggeber verantwortlich ist.
2. DAUER DER DATENVERARBEITUNG: für die Dauer des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags, jedoch höchstens für die dem Auftraggeber gemäß dem Rechnungslegungsgesetz auferlegte Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren (§ 169 des Gesetzes).
3. ART UND ZWECK DER DATENVERARBEITUNG: Die Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Steuer-, Sozialabgaben- und Buchhaltungspflichten, einschließlich der Führung der Hauptbuchaufzeichnungen, der Erstellung von Zusammenfassungen, der Erstellung des Jahresabschlusses sowie der Analyse der im Jahresabschluss und in den Buchhaltungsunterlagen enthaltenen Daten sowie das Ziehen von Schlussfolgerungen, die als Grundlage für wirtschaftliche Entscheidungen dienen. Durchführung von Aufgaben im Bereich des Arbeitsrechts und der Lohnabrechnung. Der Auftragsverarbeiter garantiert, dass er die von ihm im Rahmen des Auftrags verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke verarbeitet oder nutzt.
4. A ART DER PERSONENBEZOGENEN DATEN:
a) Die personenbezogenen Daten der natürlichen Person (einschließlich früherer Namen und Titel), ihr Geschlecht, ihre Staatsangehörigkeit, ihre Steueridentifikationsnummer, ihre Sozialversicherungsnummer (TAJ-Nummer), Steuernummer, Nummer der Gewerbeanmeldung, Identifikationsnummer als Primärproduzent.
b) Gesundheitsdaten sowie personenbezogene Daten, die auf eine Gewerkschaftsmitgliedschaft hinweisen, sofern das Arbeitsgesetzbuch arbeitsrechtliche oder das Steuerrecht steuerrechtliche Konsequenzen damit verbindet – gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung.
5. KATEGORIEN VON BETROFFENEN: die Mitarbeiter, Beschäftigten und Leistungsempfänger des Auftraggebers sowie dessen Vertragspartner (Lieferanten, Abnehmer) und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Familienangehörigen der Mitarbeiter.
6. VERPFLICHTUNGEN UND RECHTE DES AUFTRAGGEBERS (DATENVERANTWORTLICHEN)
6.1. Der Verantwortliche ist berechtigt, die Durchführung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten beim Auftragsverarbeiter zu überprüfen.
6.2. Der Datenverantwortliche haftet für die Rechtmäßigkeit seiner Anweisungen im Zusammenhang mit den im Vertrag festgelegten Aufgaben; der Auftragsverarbeiter ist jedoch verpflichtet, den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, falls eine Anweisung des Verantwortlichen oder deren Umsetzung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde.
6. Der Datenverantwortliche ist verpflichtet, die betroffenen natürlichen Personen über die Datenverarbeitung gemäß diesem Vertrag zu informieren und, sofern gesetzlich vorgeschrieben, deren Einwilligung einzuholen.
7. VERPFLICHTUNGEN UND RECHTE UNSERES UNTERNEHMENS ALS DATENVERARBEITER
7.1. Weisungsrecht: Der Auftragsverarbeiter handelt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich auf schriftliche Anweisung des Verantwortlichen.
7.2. Vertraulichkeit: Der Auftragsverarbeiter stellt im Rahmen seiner Tätigkeit sicher, dass Personen, die zum Zugriff auf die personenbezogenen Daten der betroffenen Person berechtigt sind – sofern sie nicht ohnehin einer entsprechenden, gesetzlich begründeten Geheimhaltungspflicht unterliegen – – hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
7.3. Datensicherheit: Der Auftragsverarbeiter berücksichtigt den Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Kosten der Umsetzung, ferner die Art, den Umfang, Umstände und Ziele der Datenverarbeitung sowie der Risiken unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit und Schwere für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Ausmaß des Risikos entsprechendes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Der Auftragsverarbeiter trifft Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die unter seiner Leitung stehenden, Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese Daten ausschließlich gemäß den Anweisungen des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind durch Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats zu einer Abweichung davon verpflichtet. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass auf die gespeicherten Daten über ein internes System oder durch direkten Zugriff ausschließlich von dazu berechtigten Personen und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Zweck der Datenverarbeitung zugegriffen wird. Der Auftragsverarbeiter sorgt für die erforderliche, regelmäßige Wartung und Weiterentwicklung der verwendeten Geräte. Er lagert die Geräte, auf denen die Daten gespeichert sind, in einem abgeschlossenen Raum mit angemessener physischer Absicherung und sorgt auch für deren physischen Schutz. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, zur Erfüllung der im Vertrag festgelegten Aufgaben Personen einzusetzen, die über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Er ist ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten Personen hinsichtlich der einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen sowie des Zwecks und der Art der Datenerhebung geschult werden.
7.4. Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, weitere Auftragsverarbeiter nur unter Einhaltung der in der Verordnung und im Informationsgesetz festgelegten Bedingungen einzusetzen. Der Datenverantwortliche erteilt dem Datenverarbeiter im Rahmen dieses Vertrags eine allgemeine Ermächtigung, weitere Datenverarbeiter (Unterauftragnehmer) hinzuzuziehen.1. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen vor der Beauftragung eines weiteren Auftragsverarbeiters über die Identität des weiteren Auftragsverarbeiters sowie über die geplanten Aufgaben, die von diesem auszuführen sind. Erhebt der Datenverantwortliche auf der Grundlage dieser Unterrichtung Einwände gegen den Einsatz eines weiteren Auftragsverarbeiters, ist der Auftragsverarbeiter nur dann zum Einsatz des weiteren Auftragsverarbeiters berechtigt, wenn die in den Einwänden genannten Bedingungen erfüllt sind. Nimmt der Datenverarbeiter für bestimmte, im Auftrag des Datenverantwortlichen durchgeführte konkrete Datenverarbeitungsvorgänge die Dienste eines weiteren Datenverarbeiters in Anspruch, ist er verpflichtet, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen und darin dem weiteren Auftragsverarbeiter dieselben Datenschutzverpflichtungen aufzuerlegen, wie sie in dem zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter geschlossenen vorliegenden Vertrag enthalten sind, insbesondere indem der weitere Auftragsverarbeiter angemessene Garantien für die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen leisten und dadurch sicherstellen muss, dass die Datenverarbeitung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen in vollem Umfang für die Erfüllung der Verpflichtungen des weiteren Auftragsverarbeiters.
7.5. Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen:
a) Unser Unternehmen unterstützt als Auftragsverarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit den Verantwortlichen mit allen geeigneten Mitteln dabei, die Durchsetzung der Rechte der betroffenen Personen zu fördern und die damit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen.
b) Unser Unternehmen unterstützt als Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (Datensicherheit, Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation) festgelegten Verpflichtungen, unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen.
c) Unser Unternehmen stellt als Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (Der Auftragsverarbeiter) festgelegt sind, sowie alle Informationen, die Audits durch den Verantwortlichen oder einen von ihm beauftragten Prüfer, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, ermöglichen und erleichtern. In diesem Zusammenhang unterrichtet der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er der Ansicht ist, dass eine Anweisung des Verantwortlichen gegen diese Verordnung oder gegen die Datenschutzbestimmungen der Mitgliedstaaten oder der Union verstößt.
8. RÜCKGABE VON DATEN UND BELEGEN WÄHREND DER LAUFZEIT DES VERTRAGS: Nach Abschluss der Datenverarbeitung händigt der Datenverarbeiter die verarbeiteten Buchhaltungsbelege spätestens bis zum 31. Mai des auf das betreffende Jahr folgenden Jahres an den Datenverantwortlichen zurück; die elektronisch verwalteten Daten, Listen und Aufzeichnungen bis zum Erlöschen seines Rechtsverhältnisses mit dem Datenverantwortlichen, spätestens jedoch bis zum Ablauf der im Rechnungslegungsgesetz vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Belege – 8 Jahre – (§ 169 des Gesetzes) auf.
9. VORGEHENSWEISE BEI BEENDIGUNG DES VERTRAGS: Die Beendigung des Vertrags über die Erbringung von Buchhaltungs- und Steuerdienstleistungen hat auch die Beendigung des vorliegenden Datenverarbeitungsvertrags zur Folge. Nach Beendigung dieses Vertrags gibt unser Unternehmen als Datenverarbeiter alle in seinem Besitz befindlichen Buchhaltungsbelege und Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Erbringung von Buchhaltungsdienstleistungen an den Datenverantwortlichen zurück – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – übermittelt sie die elektronisch verwalteten Daten, Listen und Aufzeichnungen an den Datenverantwortlichen; sofern dieser nicht in der Lage ist, diese elektronisch entgegenzunehmen, übermittelt er die Daten in Papierform (ausgedruckt) an den Datenverantwortlichen und löscht gleichzeitig alle vom Datenverantwortlichen stammenden personenbezogenen Daten sowie die diese enthaltenden Kopien aus seinen Aufzeichnungen. Die Daten, Aufzeichnungen, Buchhaltungsbelege – einschließlich ihrer elektronisch gespeicherten Formen und Daten – sind gemäß den steuer- und buchhaltungsrechtlichen Vorschriften nach Beendigung des Rechtsverhältnisses vom Auftraggeber (Datenverarbeiter) aufzubewahren.
10. Das SBEENDIGUNG DES VERTRAGS
Für die Kündigung oder Beendigung des mit unserer Gesellschaft geschlossenen Vertrags gelten die Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags über Buchhaltungs- und Steuerdienstleistungen.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1. In Fragen, die in diesem Vertrag nicht geregelt sind, gelten das Gesetz V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch sowie die VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (27. April 2016) sowie das Gesetz CXII von 2011 über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Informationsfreiheit.
11.2. Der Auftraggeber (Datenverantwortlicher) bestätigt durch seine Unterschrift, dass er die Vertragsbedingungen vor der Unterzeichnung in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.
Erstellt am ____________________ 20 _____ Jahr ________________ Monat ____ Tag
_____________________________ _____________________________
Auftragsverarbeiter Auftraggeber (Datenverantwortlicher)
1Diese Klausel erfordert gemäß dem Entwurf des Informationsgesetzes die Form einer privatschriftlichen Urkunde mit voller Beweiskraft. § 325 Abs. 1 der Zivilprozessordnung d) Gemäß diesem Punkt gilt dies als erfüllt, wenn die Urkunde von der zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Person gemäß den für sie geltenden Vorschriften ordnungsgemäß unterzeichnet wird. Handelt es sich nicht um eine juristische Person, sind zwei Zeugen erforderlich.
-
Anhang
FRAGEBOGEN
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN AUF DER GRUNDLAGE EINER EINWILLIGUNG
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NAME DER BETROFFENEN PERSON: |
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GEBURTSORT, -ZEIT: |
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NAME DER MUTTER: |
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LAKCME: |
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TELEFONNUMMER: |
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E-MAIL-ADRESSE: |
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WEITERE PERSONENBEZOGENE DATEN: |
INFORMATIONEN:
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NAME DES VERANTWORTLICHEN: |
P-Max Technológia Kft. |
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SEIN VERTRETER: |
Miklós Németh |
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SEINE WEBSITE: |
www.pmax.hu |
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ZWECK DER DATENVERARBEITUNG: |
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RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE DATENVERARBEITUNG: |
Einwilligung der betroffenen Person. |
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EMPFÄNGER DER PERSONENBEZOGENEN DATEN: (die es sich ansehen können) |
|
|
DAUER DER SPEICHERUNG PERSONENBEZOGENER DATEN: |
INFORMATIONEN ZU DEN RECHTEN DER BETROFFENEN PERSON:
Als betroffene Person haben Sie das Recht, Sie können vom Verantwortlichen Zugang zu den Sie betreffenden personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen; außerdem können Sie der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten widersprechen und haben das Recht auf Datenübertragbarkeit.
Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen, wobei die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die vor dem Widerruf auf der Grundlage dieser Einwilligung erfolgt ist, davon unberührt bleibt.
Sie haben das Recht, bei der Aufsichtsbehörde (Nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit) eine Beschwerde einzureichen
Die Angabe von Daten ist keine Voraussetzung für den Vertragsabschluss; Sie sind nicht verpflichtet, personenbezogene Daten anzugeben. Mögliche Folgen einer unterlassenen Angabe von Daten:_______________________
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung, die auf der Website des Unternehmens (in der Fußzeile) verfügbar ist. ****
Ich habe die oben genannten Informationen zur Kenntnis genommen und erkläre mich freiwillig und ohne jeglichen äußeren Einfluss mit der Verarbeitung meiner oben angegebenen personenbezogenen Daten für die oben genannten Zwecke einverstanden.
Erstellt am ______________________ 20 ____ Jahr _____________ Monat _____ Tag
____________________________
Unterschrift
Anhang 2
INFORMATIONEN ZUR DATENVERARBEITUNG
ÜBER DIE RECHTE DER BETROFFENEN NATÜRLICHEN PERSON
IN BEZUG AUF DIE VERARBEITUNG IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN
INHALTSVERZEICHNIS
EINLEITUNG
KAPITEL I – ANGABE DES VERANTWORTLICHEN
KAPITEL II – Nennung der Auftragsverarbeiter
1. Der IT-Dienstleister unseres Unternehmens
2. Der Buchhaltungsdienstleister unseres Unternehmens
3. Postdienste, Zustellung, Paketversand
4. Sicherheitsdienstleister
KAPITEL III – DATENVERARBEITUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ARBEITSVERHÄLTNIS
1. Arbeits- und Personalregister
2. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Eignungsprüfungen
3. Verwaltung der Daten von Bewerbern, Bewerbungen und Lebensläufe
4. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Überprüfung der Nutzung eines E-Mail-Kontos
5. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Überprüfung von Computern, Laptops und Tablets
6. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Überwachung der Internetnutzung am Arbeitsplatz
7. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Überwachung der Nutzung von Firmenhandys
8. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung von GPS-Navigationssystemen
9. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der An- und Abmeldung am Arbeitsplatz
10. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
KAPITEL IV – DATENVERARBEITUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERTRAG
1. Verwaltung der Daten von Vertragspartnern – Erfassung von Kunden und Lieferanten
2. Kontaktdaten der natürlichen Personen, die juristische Personen als Kunden, Abnehmer oder Lieferanten vertreten
3. Aufzeichnung von Telefongesprächen im Kundenservice
4. Verarbeitung von Besucherdaten auf der Website des Unternehmens
5. Informationen zur Verwendung von Cookies
6. Registrierung auf der Website des Unternehmens
7. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Newsletter-Dienst
8. Gemeinschaftsrichtlinien / Datenverarbeitung auf der Facebook-Seite des Unternehmens
9. Datenverarbeitung im Online-Shop des Unternehmens
10. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Organisation einer Geschenkverlosung
11. Datenverarbeitung zu Direktmarketingzwecken
KAPITEL V – DATENVERARBEITUNG AUF DER GRUNDLAGE EINER RECHTLICHEN VERPFLICHTUNG
1. Datenverarbeitung zur Erfüllung steuerlicher und buchhalterischer Verpflichtungen
2. Datenverarbeitung durch den Zahler
3. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Dokumenten von bleibendem Wert gemäß dem Archivgesetz
4. Datenverarbeitung zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche
KAPITEL VI – ZUSAMMENFASSENDE INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN
KAPITEL VII – AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN
KAPITEL VIII – EINREICHUNG DES ANTRAGS DER BETROFFENEN PERSON, MASSNAHMEN DES VERANTWORTLICHEN
EINLEITUNG
Über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (im Folgenden: Verordnung) schreibt vor, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche geeignete Maßnahmen ergreift, um der betroffenen Person alle Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer prägnanten, transparenten, verständlichen und leicht zugänglichen Form sowie in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung zu stellen, sowie dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Ausübung der Rechte der betroffenen Person fördert.
Die Pflicht zur Vorabinformation der betroffenen Person ist auch im Gesetz CXII von 2011 über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Informationsfreiheit vorgesehen.
Mit den nachstehenden Informationen kommen wir unserer gesetzlichen Verpflichtung nach.
Die Informationen müssen auf der Website des Unternehmens veröffentlicht oder der betroffenen Person auf deren Anfrage hin zugesandt werden.
KAPITEL I
BEZEICHNUNG DES VERANTWORTLICHEN
Herausgeber dieser Informationen und zugleich Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
Firmenname: P-Max Technológia Kft.
Sitz: 8220 Balatonalmádi, Szabadság-Straße 26.
Handelsregisternummer: 19-09-506270
Steuernummer: 12786217-2-19
Abgeordneter: Miklós Németh
Telefonnummer: 30/913-85-93
Fax: 88/326-644
E-Mail-Adresse: pmax@t-email.hu
Website: www.pmax.hu
(im Folgenden: Gesellschaft)
KAPITEL II
NAMEN DER DATENVERARBEITER
Auftragsverarbeiter: jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; (Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung)
Für den Einsatz eines Auftragsverarbeiters ist die vorherige Einwilligung der betroffenen Person nicht erforderlich, sie muss jedoch informiert werden. Dementsprechend erteilen wir folgende Auskunft:
1. Der IT-Dienstleister unseres Unternehmens
Unser Unternehmen beauftragt einen Auftragsverarbeiter mit der Wartung und Verwaltung seiner Website, der die IT-Dienstleistungen (Webhosting) erbringt und in diesem Rahmen – für die Dauer unseres mit ihm geschlossenen Vertrags – die auf der Website angegebenen personenbezogenen Daten verarbeitet, wobei die von ihm durchgeführte Tätigkeit in der Speicherung der personenbezogenen Daten auf dem Server besteht.
Der Name dieses Auftragsverarbeiters lautet wie folgt:
Firmenname:
Sitz:
Handelsregisternummer:
Steuernummer:
Abgeordneter:
Telefonnummer:
Fax:
E-Mail-Adresse:
Website:
2. Der Buchhaltungsdienstleister unseres Unternehmens
Zur Erfüllung ihrer steuerlichen und buchhalterischen Verpflichtungen greift unsere Gesellschaft im Rahmen eines Buchhaltungsdienstleistungsvertrags auf einen externen Dienstleister zurück, der auch die personenbezogenen Daten natürlicher Personen verarbeitet, die mit unserer Gesellschaft in einem Vertrags- oder Zahlungsverhältnis stehen, um die steuerlichen und buchhalterischen Verpflichtungen unseres Unternehmens zu erfüllen.
Der Name dieses Auftragsverarbeiters lautet wie folgt:
Firmenname: 4R Oktató és Szolgáltató Bt.
Sitz: 8200 Veszprém, Háncs-Straße 21/1
Handelsregisternummer: 19-06-507507
Steuernummer: 21879766-1-19
Abgeordnete: Henriett Klósz-Rukk, Renáta Császár-Rukk
Telefonnummer: 30/640-27-87, 30/520-12-15
3. Postdienste, Zustellung, Paketversand
Diese Auftragsverarbeiter erhalten von unserem Unternehmen die für die Zustellung des bestellten Produkts erforderlichen personenbezogenen Daten (Name, Adresse und Telefonnummer der betroffenen Person) und liefern das Produkt unter Verwendung dieser Daten aus.
Diese Anbieter:
Ungarische Post
Kurierdienst
Firmenname: DPD Hungária Kft.
Sitz: 1158 Budapest, Késmárk-Straße 14/B
Handelsregisternummer:
Steuernummer: 13034283-2-42
Vertreter: Csilla Hosszú, Geschäftsführerin, und László Kovács, stellvertretender Geschäftsführer
KAPITEL III
DATENVERARBEITUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ARBEITSVERHÄLTNIS
1. Arbeits- und Personalregister
(1) Von den Arbeitnehmern dürfen ausschließlich solche Daten angefordert und erfasst werden, sowie medizinische Eignungsuntersuchungen durchgeführt werden dürfen, die für die Begründung, Aufrechterhaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie für die Gewährung von Sozial- und Wohlfahrtsleistungen erforderlich sind und die die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nicht verletzen.
(2) Zur Wahrung der berechtigten Interessen des Unternehmens als Arbeitgeber (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung) verarbeitet das Unternehmen zum Zwecke der Begründung, Erfüllung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die folgenden Daten des Arbeitnehmers:
1. Name
2. Geburtsname,
3. Geburtsdatum,
4. Name der Mutter,
5. seine Anschrift,
6. Staatsangehörigkeit,
7. Steueridentifikationsnummer,
8. TAJ-Nummer,
9. Rentner-Matrikelnummer (im Falle eines rentenberechtigten Arbeitnehmers),
10. Telefonnummer,
11. E-Mail-Adresse,
12. Nummer des Personalausweises,
13. Nummer der behördlichen Bescheinigung zum Nachweis des Wohnsitzes,
14. Bankkontonummer,
15. Online-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
16. Beginn und Ende der Tätigkeit,
17. Stellenprofil,
18. Kopie des Nachweises über den Schulabschluss bzw. die berufliche Qualifikation,
Foto Nr. 19,
20. Lebenslauf,
21. Höhe seines Arbeitsentgelts, Angaben zur Entgeltzahlung und zu sonstigen Zuwendungen,
22. die von dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung, einer Rechtsvorschrift oder seiner schriftlichen Zustimmung abzuziehende Forderung sowie die Berechtigung dazu,
23. die Bewertung der Arbeit des Arbeitnehmers,
24. Art und Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
25. je nach Tätigkeitsbereich: Führungszeugnis
26. Zusammenfassung der Eignungsprüfungen für die jeweiligen Stellen,
27. Bei Mitgliedschaft in einer privaten Rentenkasse oder einer freiwilligen Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit: Bezeichnung der Kasse, Identifikationsnummer und Mitgliedsnummer des Arbeitnehmers,
28. bei ausländischen Arbeitnehmern: Passnummer; Bezeichnung und Nummer des Dokuments, das die Arbeitserlaubnis nachweist,
Daten aus den Unfallprotokollen von 29 Beschäftigten;
30. die für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen und kommerziellen Unterkünften erforderlichen Daten;
31. das bei der Gesellschaft zu Sicherheits- und Vermögensschutzzwecken eingesetzte Kamera- und Zugangskontrollsystem,
sowie die von den Ortungssystemen erfassten Daten.
(3) Daten über Krankheiten und die Gewerkschaftszugehörigkeit werden vom Arbeitgeber ausschließlich zur Erfüllung der im Arbeitsgesetzbuch festgelegten Rechte oder Pflichten verarbeitet.
(4) Empfänger der personenbezogenen Daten: der Vorgesetzte des Arbeitnehmers, derjenige, der die Arbeitgeberrechte ausübt, sowie die Mitarbeiter des Unternehmens, die Aufgaben im Bereich des Arbeitsrechts wahrnehmen, und die Auftragsverarbeiter.
(5) An die Eigentümer der Gesellschaft dürfen nur die personenbezogenen Daten von Mitarbeitern in Führungspositionen weitergegeben werden.
(6) Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: 3 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(7) Der Betroffene ist vor Beginn der Datenverarbeitung darüber zu informieren, dass die Datenverarbeitung auf dem Arbeitsgesetzbuch und der Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers beruht.
2. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Eignungsprüfungen
(1) Gegenüber dem Arbeitnehmer darf nur eine Eignungsprüfung durchgeführt werden, die in einer arbeitsrechtlichen Vorschrift vorgesehen ist oder die zur Ausübung eines in einer arbeitsrechtlichen Vorschrift festgelegten Rechts bzw. zur Erfüllung einer darin festgelegten Verpflichtung erforderlich ist. Vor der Untersuchung sind die Arbeitnehmer unter anderem ausführlich darüber zu informieren, auf die Beurteilung welcher Fähigkeiten und Fertigkeiten die Eignungsprüfung abzielt und mit welchen Mitteln und Methoden die Untersuchung durchgeführt wird. Sofern die Durchführung der Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben ist, müssen die Arbeitnehmer auch über den Titel des Gesetzes und die genaue Rechtsgrundlage informiert werden.
(2) Der Arbeitgeber kann die Testbögen zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit und der Eignung sowohl vor Beginn des Arbeitsverhältnisses als auch während dessen Dauer von den Arbeitnehmern ausfüllen lassen.
(3) Ein Fragebogen, der eindeutig im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und der zur effizienteren Gestaltung der Arbeitsabläufe dürfen Testbögen, die zur Erforschung psychologischer oder Persönlichkeitsmerkmale geeignet sind, nur dann von einer größeren Gruppe von Arbeitnehmern ausgefüllt werden, wenn die bei der Auswertung zutage getretenen Daten nicht mit einzelnen konkreten Arbeitnehmern in Verbindung gebracht werden können, d. h. die Datenverarbeitung erfolgt anonym.
(4) Umfang der verarbeitbaren personenbezogenen Daten: die Eignung für die jeweilige Stelle sowie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen.
(5) Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: das berechtigte Interesse des Arbeitgebers.
(6) Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten: Begründung und Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses sowie Besetzung einer Stelle.
(7) Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten: Das Ergebnis der Untersuchung darf den untersuchten Arbeitnehmern sowie dem die Untersuchung durchführenden Fachmann bekannt gegeben werden. Der Arbeitgeber darf lediglich die Information erhalten, ob die untersuchte Person für die Arbeit geeignet ist oder nicht und welche Bedingungen hierfür gewährleistet werden müssen. Die Einzelheiten der Untersuchung sowie deren vollständige Dokumentation dürfen dem Arbeitgeber jedoch nicht bekannt gegeben werden.
(8) Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten: 3 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3. Verwaltung der Daten von Bewerbern, Bewerbungen und Lebensläufe
(1) Umfang der verarbeitbaren personenbezogenen Daten: Name der natürlichen Person, Geburtsdatum, Geburtsort, Name der Mutter, Anschrift, Angaben zur Qualifikation, Foto, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, vom Arbeitgeber erstellte Notizen zum Bewerber (falls vorhanden).
(2) Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten: Bewerbung, Prüfung der Bewerbung, Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem ausgewählten Bewerber. Die betroffene Person ist zu informieren, falls der Arbeitgeber sie nicht für die betreffende Stelle ausgewählt hat.
(3) Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: die Einwilligung der betroffenen Person.
(4) Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten: Führungskräfte, die bei der Gesellschaft zur Ausübung von Arbeitgeberrechten berechtigt sind, sowie Mitarbeiter, die Aufgaben im Bereich des Arbeitsrechts wahrnehmen.
(5) Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: Bis zur Entscheidung über die Bewerbung bzw. den Antrag. Die personenbezogenen Daten nicht ausgewählter Bewerber sind zu löschen. Ebenfalls zu löschen sind die Daten derjenigen, die ihre Bewerbung bzw. ihren Antrag zurückgezogen haben.
(6) Der Arbeitgeber darf die Bewerbungsunterlagen nur auf der Grundlage der ausdrücklichen, eindeutigen und freiwilligen Einwilligung der betroffenen Person aufbewahren, sofern dies zur Erreichung eines mit den Rechtsvorschriften im Einklang stehenden Zwecks der Datenverarbeitung erforderlich ist. Diese Einwilligung ist von den Bewerbern nach Abschluss des Einstellungsverfahrens einzuholen.
4. EDatenverarbeitung im Zusammenhang mit der Überprüfung der Nutzung eines E-Mail-Kontos
(1) Stellt das Unternehmen dem Arbeitnehmer ein E-Mail-Konto zur Verfügung – darf der Arbeitnehmer diese E-Mail-Adresse und dieses Konto ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzen, damit die Arbeitnehmer über dieses Konto miteinander in Kontakt bleiben oder im Namen des Arbeitgebers mit Kunden, anderen Personen und Organisationen korrespondieren können.
(2) Der Arbeitnehmer darf das E-Mail-Konto nicht für private Zwecke nutzen und keine privaten E-Mails darin speichern.
(3) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den gesamten Inhalt und die Nutzung des E-Mail-Kontos regelmäßig – alle drei Monate – zu überprüfen; die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist dabei das berechtigte Interesse des Arbeitgebers. Ziel der Überprüfung ist es, die Einhaltung der Arbeitgebervorschriften zur Nutzung des E-Mail-Kontos sowie die Erfüllung der Pflichten des Arbeitnehmers (§§ 8 und 52 des Arbeitsgesetzbuchs) zu kontrollieren.
(4) Zur Durchführung der Kontrolle ist der Leiter des Arbeitgebers oder derjenige, der die Rechte des Arbeitgebers ausübt, berechtigt.
(5) Sofern die Umstände der Kontrolle dies nicht ausschließen, ist sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer während der Kontrolle anwesend sein kann.
(6) Vor der Überprüfung muss der Arbeitnehmer darüber informiert werden, aus welchem Interesse des Arbeitgebers die Überprüfung erfolgt, wer seitens des Arbeitgebers die Überprüfung durchführen darf, – nach welchen Regeln die Überprüfung erfolgen darf (Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) und wie der Ablauf des Verfahrens ist, – welche Rechte und Rechtsbehelfe der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung im Rahmen der Überprüfung des E-Mail-Kontos hat.
(7) Bei der Überprüfung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden; daher ist in erster Linie anhand der E-Mail-Adresse und des Betreffs festzustellen, ob die E-Mail im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Arbeitnehmers steht und nicht privaten Zwecken dient. Der Inhalt von E-Mails, die nicht privaten Zwecken dienen, darf vom Arbeitgeber uneingeschränkt überprüft werden.
(8) Stellt sich entgegen den Bestimmungen dieser Richtlinie heraus, dass der Arbeitnehmer das E-Mail-Konto für private Zwecke genutzt hat, ist der Arbeitnehmer aufzufordern, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. Bei Abwesenheit des Arbeitnehmers oder bei mangelnder Kooperationsbereitschaft löscht der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten im Rahmen der Überprüfung. Bei einer Nutzung des E-Mail-Kontos, die gegen diese Richtlinie verstößt, kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen gegenüber dem Arbeitnehmer verhängen.
(9) Der Arbeitnehmer kann im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung, die mit der Überprüfung seines E-Mail-Kontos einhergeht, die im Kapitel dieser Richtlinie über die Rechte der betroffenen Personen beschriebenen Rechte geltend machen.
5. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Überprüfung von Computern, Laptops und Tablets
(1) Der Mitarbeiter darf den Computer, Laptop oder das Tablet, den bzw. das ihm von der Gesellschaft für die Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung gestellt wurde, ausschließlich zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nutzen; die private Nutzung dieser Geräte ist vom Unternehmen untersagt; der Arbeitnehmer darf auf diesen Geräten keinerlei personenbezogene Daten oder seine private Korrespondenz verwalten oder speichern. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf diesen Geräten gespeicherten Daten zu überprüfen. Für die Überprüfung dieser Geräte durch den Arbeitgeber und die damit verbundenen rechtlichen Folgen gelten im Übrigen die Bestimmungen des vorstehenden Punktes 1.4.
6. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Überwachung der Internetnutzung am Arbeitsplatz
(1) Der Arbeitnehmer darf nur Websites aufrufen, die mit seinen beruflichen Aufgaben in Zusammenhang stehen; die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken ist vom Arbeitgeber untersagt.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Aufgaben im Namen der Gesellschaft Internetregistrierungen vorzunehmen; dabei sind eine Kennung und ein Passwort zu verwenden, die auf die Gesellschaft hinweisen. Sofern für die Registrierung auch die Angabe personenbezogener Daten erforderlich ist, ist das Unternehmen verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses deren Löschung zu veranlassen.
(3) Der Arbeitgeber kann die Internetnutzung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz überwachen; hierfür sowie für die rechtlichen Folgen gelten die Bestimmungen in Punkt 1.4.
7. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Überwachung der Nutzung von Firmenhandys
(1) Der Arbeitgeber gestattet keine private Nutzung des Firmenhandys; das Handy darf nur für arbeitsbezogene Zwecke genutzt werden, und der Arbeitgeber ist berechtigt, die Rufnummern und Daten aller ausgehenden Anrufe sowie die auf dem Handy gespeicherten Daten zu überprüfen.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn er das Firmenhandy für private Zwecke genutzt hat. In diesem Fall kann die Überprüfung so erfolgen, dass der Arbeitgeber beim Mobilfunkanbieter eine Anrufaufstellung anfordert und den Arbeitnehmer auffordert, in diesem Dokument bei privat getätigten Anrufen die angerufenen Nummern einzutragen.
unerkennbar. Der Arbeitgeber kann vorschreiben, dass die Kosten für private Telefonate vom Arbeitnehmer zu tragen sind.
(3) Im Übrigen gilt daszur Überprüfung Für die rechtlichen Folgen gelten die Bestimmungen unter Punkt 1.4.
8. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung eines GPS-Navigationssystems
(1) Die Rechtsgrundlage für den Einsatz des GPS-Systems ist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers; Zweck ist die Arbeitsorganisation, die Logistik sowie die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten der Arbeitnehmer.
(2) Die verarbeiteten Daten: Kfz-Kennzeichen, zurückgelegte Strecke, Entfernung, Nutzungsdauer des Fahrzeugs.
(3) Die Kontrolle darf nur während der Arbeitszeit erfolgen; der Aufenthaltsort der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit darf nicht überprüft werden. Im Übrigen gelten für die Kontrolle durch den Arbeitgeber und die rechtlichen Folgen die Bestimmungen unter Punkt 1.4.
9. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der An- und Abmeldung am Arbeitsplatz
(1) Bei Betrieb eines (nicht elektronischen) Zugangskontrollsystems sind Informationen über den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und die Art der Datenverarbeitung anzubringen.
(2) Umfang der verarbeitbaren personenbezogenen Daten: Name der natürlichen Person, Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Zeitpunkt der Einfahrt und der Ausfahrt.
(3) Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: die Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers.
(4) Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten: Vermögensschutz, Vertragserfüllung, Überprüfung der Erfüllung der Arbeitnehmerpflichten.
(5) Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten: die Führungskraft, die bei der Gesellschaft zur Ausübung von Arbeitgeberrechten berechtigt ist, sowie die Mitarbeiter des Sicherheitsbeauftragten der Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter.
(6) Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: 6 Monate
10. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
(1) Unser Unternehmen setzt an seinem Sitz, seinen Betriebsstätten und in den für den Kundenverkehr geöffneten Räumlichkeiten zum Schutz des menschlichen Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie zum Schutz von Eigentum ein elektronisches Überwachungssystem ein, das Bild-, Ton- oder Bild- und Tonaufzeichnungen ermöglicht; auf dieser Grundlage gilt auch das von der Kamera aufgezeichnete Verhalten der betroffenen Person als personenbezogene Daten.
(2) Die Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist die Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers sowie die Einwilligung der betroffenen Person.
(3) Über den Einsatz des elektronischen Überwachungssystems in einem bestimmten Bereich ist an gut sichtbarer Stelle und in gut lesbarer Form ein Hinweis anzubringen, der die Information von Dritten, die sich in diesem Bereich aufhalten möchten, erleichtert. Die Information muss für jede einzelne Kamera angegeben werden. Diese Information enthält über die Tatsache der Überwachung durch das elektronische Sicherheitssystem sowie über den Zweck der Erstellung und Speicherung von Bild- und Tonaufzeichnungen, die personenbezogene Daten enthalten und vom System aufgezeichnet wurden, über die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, den Ort der Speicherung der Aufzeichnungen, die Dauer der Speicherung sowie über die Person, die das System einsetzt (Betreiber), den Kreis der Personen, die zur Kenntnisnahme der Daten berechtigt sind, sowie über die Bestimmungen bezüglich der Rechte der betroffenen Personen und der Verfahren zu deren Durchsetzung.
(4) Bild- und Tonaufnahmen von Dritten (Kunden, Besuchern, Gästen), die den überwachten Bereich betreten, dürfen mit deren Einwilligung angefertigt und verarbeitet werden. Die Einwilligung kann auch durch ein darauf hindeutendes Verhalten erteilt werden. Ein hinweisendes Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die sich dort aufhaltende natürliche Person den überwachten Bereich trotz eines Hinweises oder einer Erläuterung über den Einsatz des dort installierten elektronischen Überwachungssystems betritt.
(5) Die aufgezeichneten Aufnahmen dürfen, sofern sie nicht verwendet werden, höchstens 3 (drei) Werktage lang aufbewahrt werden. Als Verwendung gilt es, wenn die aufgezeichneten Bild-, Ton- oder Bild- und Tonaufnahmen sowie sonstige personenbezogene Daten in einem Gerichts- oder sonstigen behördlichen Verfahren als Beweismittel verwendet werden sollen.
(6) Wer in seinen Rechten oder berechtigten Interessen durch die Aufzeichnung von Bild-, Ton- oder Bild- und Tonaufnahmen betroffen ist, kann innerhalb von drei Werktagen nach der Aufzeichnung der Bild-, Ton- sowie Bild- und Tonaufzeichnung unter Nachweis seiner Rechte oder berechtigten Interessen verlangen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Daten nicht vernichtet oder löscht.
(7) Elektronische Überwachungssysteme dürfen nicht in Räumen eingesetzt werden, in denen die Überwachung die Menschenwürde verletzen könnte, so insbesondere in Umkleideräumen, Duschräumen, Toiletten oder beispielsweise in Behandlungsräumen sowie den dazugehörigen Wartezimmern, ebenso wenig wie in Räumen, die für die Pausen der Arbeitnehmer vorgesehen sind.
(8) Wenn sich auf dem Betriebsgelände rechtmäßig niemand aufhalten darf – insbesondere außerhalb der Arbeitszeit oder an arbeitsfreien Tagen –, dann kann das gesamte Betriebsgelände (so zum Beispiel Umkleideräume, Toiletten und für Arbeitspausen vorgesehene Räume) überwacht werden.
(9) Zur Einsichtnahme in die mit dem elektronischen Überwachungssystem aufgezeichneten Daten sind neben den gesetzlich dazu berechtigten Personen zum Zwecke der Aufdeckung von Rechtsverstößen und der Überprüfung des Systembetriebs das Betriebspersonal, der Leiter und der Stellvertreter des Arbeitgebers sowie der Arbeitsleiter des überwachten Bereichs berechtigt.
KAPITEL IV
DATENVERARBEITUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERTRAG
1. Verwaltung der Daten von Vertragspartnern – Erfassung von Kunden und Lieferanten
(1) Die Gesellschaft verarbeitet auf der Rechtsgrundlage der Vertragserfüllung zum Zweck des Vertragsabschlusses, der Vertragserfüllung, der Vertragsbeendigung sowie der Gewährung von Vertragsrabatten die folgenden Daten natürlicher Personen, die als Käufer oder Lieferanten mit ihr Verträge abgeschlossen haben: Name, Geburtsname, Geburtsdatum, den Namen der Mutter, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer, die Steuernummer, die Nummer des Gewerbescheins oder der Erstproduzentenbescheinigung, die Personalausweisnummer, die Anschrift, die Adresse des Firmensitzes oder der Betriebsstätte, die Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website-Adresse, Bankkontonummer, Kundennummer (Kundennummer, Bestellnummer), Online-Identifikationsnummer (Kunden-, Lieferantenliste, Stammkundenlisten), Diese Datenverarbeitung gilt auch dann als rechtmäßig, wenn sie vor Vertragsabschluss erforderlich ist, um auf Wunsch der betroffenen Person entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Empfänger der personenbezogenen Daten: Mitarbeiter des Unternehmens, die Aufgaben im Bereich Kundenservice wahrnehmen, Mitarbeiter, die Aufgaben im Bereich Buchhaltung und Steuern wahrnehmen, sowie Auftragsverarbeiter. Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten: 5 Jahre nach Beendigung des Vertrags.
(2) Der Betroffene ist vor Beginn der Datenverarbeitung darüber zu informieren, dass die Datenverarbeitung auf der Rechtsgrundlage der Vertragserfüllung beruht; diese Information kann auch im Vertrag enthalten sein.
(3) Die betroffene Person ist über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an den Auftragsverarbeiter zu informieren.
2. Kontaktdaten der natürlichen Personen, die juristische Personen als Kunden, Abnehmer oder Lieferanten vertreten
(1) Umfang der verarbeitbaren personenbezogenen Daten: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Online-Kennung der natürlichen Person.
(2) Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten: Erfüllung eines mit einem juristischen Partner des Unternehmens geschlossenen Vertrags, Pflege der Geschäftsbeziehung; Rechtsgrundlage: Einwilligung der betroffenen Person.
(3) Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten: die Mitarbeiter des Unternehmens, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kundenservice wahrnehmen.
(4) Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. nach Beendigung der Vertretungsbefugnis der betroffenen Person.
3. Informationen zur Verwendung von Cookies
(1) Entsprechend der allgemein verbreiteten Praxis im Internet verwendet auch unser Unternehmen Cookies auf seiner Website. Ein Cookie ist eine kleine Datei, die eine Zeichenfolge enthält und auf den Computer des Besuchers gespeichert wird, wenn dieser eine Website aufruft. Wenn der Besucher die betreffende Website erneut aufruft, kann die Website dank des Cookies den Browser des Besuchers wiedererkennen. Cookies können Benutzereinstellungen (z. B. die gewählte Sprache) sowie weitere Informationen speichern. Unter anderem sammeln sie Informationen über den Besucher und sein Gerät, speichern die individuellen Einstellungen des Besuchers und können beispielsweise bei der Nutzung von Online-Warenkörben zum Einsatz kommen. Cookies erleichtern generell die Nutzung der Website, tragen dazu bei, dass die Website den Nutzern ein echtes Web-Erlebnis bietet und eine effiziente Informationsquelle darstellt, außerdem ermöglichen sie dem Betreiber der Website, den Betrieb der Seite zu überwachen, Missbrauch zu verhindern und die reibungslose Bereitstellung der auf der Website angebotenen Dienste in angemessener Qualität sicherzustellen.
(2) Die Website unseres Unternehmens erfasst und verarbeitet während der Nutzung der Website die folgenden Daten über den Besucher bzw. das von ihm zum Surfen verwendete Gerät:
• die vom Besucher verwendete IP-Adresse,
• der Browsertyp,
• die Eigenschaften des Betriebssystems des zum Surfen verwendeten Geräts (eingestellte Sprache),
• Datum des Besuchs,
• die aufgerufene (Unter-)Seite, Funktion oder Dienstleistung.
(3) Die Zustimmung zur Verwendung von Cookies ist nicht verpflichtend. Sie können die Einstellungen Ihres Browsers so ändern, dass dieser alle Cookies ablehnt oder Sie benachrichtigt, wenn ein Cookie gesendet wird. Die meisten Browser akzeptieren Cookies zwar standardmäßig automatisch, diese Einstellungen lassen sich jedoch in der Regel ändern, um die automatische Annahme zu verhindern und Ihnen jedes Mal die Wahl zu lassen.
Über die Cookie-Einstellungen der beliebtesten Browser können Sie sich unter den folgenden Links informieren
• Google Chrome: https://support.google.com/accounts/answer/61416?hl=hu
• Firefox: https://support.mozilla.org/hu/kb/sutik-engedelyezese-es-tiltasa-amit-weboldak-haszn
• Microsoft Internet Explorer 11: https://windows.microsoft.com/hu-hu/internet-explorer/delete-manage-cookies#ie=ie-11
• Microsoft Internet Explorer 10: https://windows.microsoft.com/hu-hu/internet-explorer/delete-manage-cookies#ie=ie-10-win-7
• Microsoft Internet Explorer 9: https://windows.microsoft.com/hu-hu/internet-explorer/delete-manage-cookies#ie=ie-9
• Microsoft Internet Explorer 8: https://windows.microsoft.com/hu-hu/internet-explorer/delete-manage-cookies#ie=ie-8
• Microsoft Edge: https://windows.microsoft.com/hu-hu/windows-10/edge-privacy-faq
• Safari: https://support.apple.com/hu-hu/HT201265
Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass bestimmte Funktionen oder Dienste der Website ohne Cookies möglicherweise nicht ordnungsgemäß funktionieren.
(4) Die auf der Website verwendeten Cookies sind für sich genommen nicht geeignet, die Identität des Nutzers festzustellen.
(5) Auf der Website des Unternehmens verwendete Cookies:
1. Technisch absolut notwendig Sitzungs-Cookies
Diese Cookies sind erforderlich, damit Besucher die Website durchsuchen und deren Funktionen sowie die über die Website verfügbaren Dienste reibungslos und in vollem Umfang nutzen können, wozu – unter anderem insbesondere die Speicherung der vom Besucher auf den jeweiligen Seiten während eines Besuchs durchgeführten Aktionen. Die Dauer der Datenverarbeitung dieser Cookies bezieht sich ausschließlich auf den aktuellen Besuch des Besuchers; nach Beendigung der Sitzung bzw. beim Schließen des Browsers werden diese Cookies automatisch von Ihrem Computer gelöscht.
Die verarbeiteten Datenfelder: AVChatUserId, JSESSIONID, portal_referer.
Die Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist § 13/A Abs. 3 des Gesetzes CVIII von 2001 über bestimmte Fragen des elektronischen Handels und der Dienste der Informationsgesellschaft (Elkertv.).
Zweck der Datenverarbeitung: Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs der Website.
2. Cookies, für die eine Einwilligung erforderlich ist:
Diese bieten dem Unternehmen die Möglichkeit, die Einstellungen des Nutzers in Bezug auf die Website zu speichern. Der Besucher kann dieser Datenverarbeitung jederzeit vor und während der Nutzung des Dienstes widersprechen. Diese Daten dürfen nicht mit den Identifikationsdaten des Nutzers verknüpft werden und dürfen ohne dessen Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden.
2.1. Cookies, die die Nutzung erleichtern:
Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist die Einwilligung des Besuchers.
Zweck der Datenverarbeitung: Steigerung der Effizienz des Dienstes, Verbesserung der Benutzererfahrung und Erhöhung des Komforts bei der Nutzung der Website.
Die Dauer der Datenverarbeitung beträgt 6 Monate.
2.2. Leistungsbezogene Cookies:
Google Analytics-Cookies – weitere Informationen dazu finden Sie hier:
https://developers.google.com/analytics/devguides/collection/analyticsjs/cookie-usage
Google AdWords-Cookies – hier finden Sie weitere Informationen dazu:
https://support.google.com/adwords/answer/2407785?hl=hu
4. Registrierung auf der Website des Unternehmens
(1) Auf der Website kann die sich registrierende natürliche Person durch Anklicken des entsprechenden Kästchens ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erteilen. Das Kästchen darf nicht vorab angekreuzt sein.
(2) Umfang der verarbeitbaren personenbezogenen Daten: Name (Nachname, Vorname), Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Online-Identifikator der natürlichen Person.
(3) Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten:
1. Erbringung der auf der Website angebotenen Dienstleistungen.
2. Kontaktaufnahme per E-Mail, Telefon, SMS und Post.
3. Informationen zu den Produkten, Dienstleistungen, Vertragsbedingungen und Sonderangeboten des Unternehmens.
4. Werbesendungen können im Rahmen der Informationsmaßnahmen sowohl elektronisch als auch auf dem Postweg versandt werden.
5. Analyse der Nutzung der Website.
(4) Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist die Einwilligung der betroffenen Person.
(5) Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten: Mitarbeiter des Unternehmens, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kundenservice und den Marketingaktivitäten wahrnehmen, sowie Mitarbeiter des IT-Dienstleisters des Unternehmens, der als Auftragsverarbeiter Hosting-Dienstleistungen erbringt.
(6) Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: bis zum Ende der Registrierung bzw. der Nutzung der Dienstleistung oder bis zum Widerruf der Einwilligung der betroffenen Person (bzw. bis zum Antrag auf Löschung).
5. Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Newsletter-Service
(1) Natürliche Personen, die sich auf der Website für den Newsletter-Dienst registrieren, können ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erteilen, indem sie das entsprechende Kästchen ankreuzen. Das Kästchen darf nicht vorab angekreuzt sein. Die betroffene Person kann sich jederzeit vom Newsletter abmelden, indem sie die Funktion „Abmelden” des Newsletters nutzt oder eine schriftliche oder per E-Mail übermittelte Erklärung abgibt, was den Widerruf der Einwilligung bedeutet. In diesem Fall sind alle Daten des Abmeldenden unverzüglich zu löschen. Der Wortlaut der auf der Anmeldeseite für den Newsletter anzubringenden Information ist in Anhang Nr. 7 dieser Richtlinie enthalten.
(2) Umfang der verarbeitbaren personenbezogenen Daten: Name der natürlichen Person (Nachname, Vorname), E-Mail-Adresse.
(3) Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten:
1. Versand eines Newsletters zu den Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens
2. Versand von Werbematerial
(4) Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: die Einwilligung der betroffenen Person.
(5) Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten: Mitarbeiter des Unternehmens, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kundenservice und Marketingtätigkeiten wahrnehmen, sowie Mitarbeiter des IT-Dienstleisters des Unternehmens in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter zum Zwecke der Erbringung der Hosting-Dienstleistung,
(6) Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: solange der Newsletter-Dienst besteht oder bis zur Widerrufung der Einwilligung der betroffenen Person (bzw. bis zu ihrem Antrag auf Löschung).
6. Richtlinien der Gemeinschaft / Datenverarbeitung auf der Facebook-Seite des Unternehmens
(1) Das Unternehmen unterhält eine Facebook-Seite, um seine Produkte und Dienstleistungen bekannt zu machen und zu bewerben.
(2) Eine auf der Facebook-Seite des Unternehmens gestellte Frage gilt nicht als offiziell eingereichte Beschwerde.
(3) Die Gesellschaft verarbeitet keine personenbezogenen Daten, die von Besuchern auf ihrer Facebook-Seite veröffentlicht werden.
(4) Für Besucher gelten die Datenschutz- und Nutzungsbedingungen von Facebook.
(5) Bei Veröffentlichung rechtswidriger oder beleidigender Inhalte kann das Unternehmen die betroffene Person ohne vorherige Ankündigung aus der Mitgliederliste ausschließen oder ihren Beitrag löschen.
(6) Das Unternehmen haftet nicht für rechtswidrige Inhalte oder Beiträge, die von Facebook-Nutzern veröffentlicht werden. Das Unternehmen haftet nicht für Fehler oder Störungen, die sich aus dem Betrieb von Facebook ergeben, oder für Probleme, die auf Änderungen im Betrieb des Systems zurückzuführen sind.
7. Datenverarbeitung im Online-Shop des Unternehmens
(1) Ein Kauf im von der Gesellschaft betriebenen Online-Shop gilt als Vertrag im Sinne des Gesetzes CVIII von 2001 über elektronische Handelsdienstleistungen, sowie gemäß § 13/A des Gesetzes CVIII von 2001 über bestimmte Fragen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft und der Regierungsverordnung 45/2014. (26. Februar 2014) über die detaillierten Vorschriften für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Bei Einkäufen im Online-Shop ist der Vertrag die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.
(2) Die Gesellschaft als Dienstleister darf zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft, der Festlegung seines Inhalts, seiner Änderung, der Überwachung seiner Erfüllung, die Abrechnung der daraus resultierenden Gebühren sowie die Durchsetzung der damit verbundenen Forderungen die zur Identifizierung der im Online-Shop registrierten Käufer erforderlichen personenbezogenen Daten und die Anschrift gemäß § 13/A des Gesetzes CVIII von 2001(1) des Gesetzes CVIII von 2001 verarbeiten; ferner darf er auf der Grundlage einer Einwilligung die Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankkontonummer und Online-Identifikationsnummer des Kunden verarbeiten.
(3) Das Unternehmen darf zu Abrechnungszwecken personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft, die Anschrift sowie Daten zum Zeitpunkt, zur Dauer und zum Ort der Inanspruchnahme der Dienste gemäß § 13/A Abs. 2 des Gesetzes CVIII von 2001 verarbeiten.
(4) Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten: Mitarbeiter des Unternehmens, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kundenservice und dem Marketing wahrnehmen; Mitarbeiter des Unternehmens, das als Auftragsverarbeiter die Steuer- und Buchhaltungsaufgaben des Unternehmens wahrnimmt; zum Zwecke der Erfüllung der Steuer- und Buchhaltungspflichten; Mitarbeiter des IT-Dienstleisters des Unternehmens zum Zwecke der Erbringung der Hosting-Dienstleistung; Mitarbeiter des Kurierdienstes in Bezug auf die Versanddaten (Name, Adresse, Telefonnummer).
(5) Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten: bis zum Ende der Registrierung bzw. der Nutzung der Dienstleistung oder bis zum Widerruf der Einwilligung der betroffenen Person (bzw. bis zu ihrem Antrag auf Löschung); im Falle eines Kaufs für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Jahr des Kaufs.
8. Datenverarbeitung zu Direktmarketingzwecken
(1) Sofern ein gesondertes Gesetz nichts anderes vorsieht, darf Werbung durch direkte Ansprache einer natürlichen Person als Werbeempfänger (Direktwerbung), insbesondere mittels E-Mail oder anderer gleichwertiger individueller Kommunikationsmittel – mit Ausnahme der in Gesetz XLVIII von 2008 festgelegten Fälle – nur dann übermittelt werden, wenn der Empfänger der Werbung zuvor eindeutig und ausdrücklich seine Einwilligung dazu erteilt hat.
(2) Der Umfang der personenbezogenen Daten, die von der Gesellschaft zum Zweck der Ansprache von Werbeempfängern verarbeitet werden dürfen: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Online-Kennung der natürlichen Person.
(3) Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Durchführung von Direktmarketingmaßnahmen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, d. h. der regelmäßige oder zeitweise Versand von Werbematerialien, Newsletter sowie aktuelle Angebote in gedruckter (per Post) oder elektronischer Form (per E-Mail) an die bei der Registrierung angegebenen Kontaktdaten zu versenden.
(4) Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: die Einwilligung der betroffenen Person.
(5) Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten: die Mitarbeiter des Unternehmens, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kundenservice wahrnehmen, die Mitarbeiter des IT-Dienstleisters des Unternehmens, die als Auftragsverarbeiter Serverdienste erbringen, sowie im Falle einer Zustellung per Post die Mitarbeiter der Post.
(6) Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: bis zum Widerruf der Einwilligung.
KAPITEL V
DATENVERARBEITUNGEN AUF DER GRUNDLAGE EINER RECHTLICHEN VERPFLICHTUNG
1. Datenverarbeitung zur Erfüllung steuerlicher und buchhalterischer Verpflichtungen
(1) Das Unternehmen verarbeitet die gesetzlich festgelegten Daten natürlicher Personen, die als Käufer oder Lieferanten mit ihm in eine Geschäftsbeziehung treten, zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen sowie zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Steuer- und Buchführungspflichten (Buchhaltung, Steuerabrechnung). Die verarbeiteten Daten umfassen gemäß § 169 und § 202 des Gesetzes CXXVII von 2017 über die allgemeine Umsatzsteuer insbesondere: Steuernummer, Name, Anschrift, Steuerstatus sowie gemäß § 167 des Gesetzes C von 2000 über die Rechnungslegung: Name, Anschrift, Angabe der Person oder Organisation, die den Geschäftsvorfall angeordnet hat, des Anweisungsbefugten und der Person, die die Ausführung der Anweisung bestätigt, sowie – je nach Organisation – die Unterschrift des Prüfers; auf den Belegen über Bestandsbewegungen und den Kassenbelegen die Unterschrift des Empfängers, auf den Quittungen die Unterschrift des Einzahlers, gemäß dem Gesetz CXVII von 1995 über die Einkommensteuer: Nummer des Gewerbescheins, Nummer des Primärproduzentenausweises, Steueridentifikationsnummer.
(2) Die Speicherdauer der personenbezogenen Daten beträgt 8 Jahre nach Beendigung des Rechtsverhältnisses, das die Rechtsgrundlage bildet.
(3) Empfänger der personenbezogenen Daten: die Mitarbeiter und Auftragsverarbeiter des Unternehmens, die Aufgaben in den Bereichen Steuern, Buchhaltung, Lohnabrechnung und Sozialversicherung wahrnehmen.
2. Datenverarbeitung durch den Zahler
(1) Die Gesellschaft verarbeitet die Daten der betroffenen Personen – Arbeitnehmer, deren Familienangehörige – zum Zweck der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Steuer- und Sozialabgabenpflichten (Festsetzung von Steuern, Steuervorauszahlungen und Sozialabgaben, Lohnabrechnung, Sozialversicherungs- und Rentenangelegenheiten) verarbeitet die Gesellschaft die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen – Arbeitnehmer, deren Familienangehörige, Beschäftigte, sonstige Leistungsempfänger – verarbeitet, mit denen er in seiner Eigenschaft als Zahler (2017: Gesetz CL über die Steuerordnung (Art.) § 7 Abs. 31) in Verbindung steht. Der Umfang der verarbeiteten Daten wird in § 50 des Gesetzes festgelegt, wobei insbesondere Folgendes hervorzuheben ist: die personenbezogenen Identifikationsdaten der natürlichen Person (einschließlich des früheren Namens und des Titels), ihr Geschlecht, ihre Staatsangehörigkeit, die Steueridentifikationsnummer der natürlichen Person sowie ihre Sozialversicherungsnummer (TAJ-Nummer). Sofern die Steuergesetze damit Rechtsfolgen verbinden, darf das Unternehmen die Daten der Arbeitnehmer über deren Krankenversicherung (Einkommensteuergesetz § 40) und Gewerkschaftszugehörigkeit (Einkommensteuergesetz § 47(2) b./) zum Zwecke der Erfüllung von Steuer- und Beitragspflichten (Lohnabrechnung, Sozialversicherungsangelegenheiten) verarbeiten.
(2) Die Speicherdauer der personenbezogenen Daten beträgt 8 Jahre nach Beendigung des Rechtsverhältnisses, das die Rechtsgrundlage bildet.
(3) Empfänger der personenbezogenen Daten: die Mitarbeiter und Auftragsverarbeiter des Unternehmens, die dessen Aufgaben in den Bereichen Steuern, Lohnabrechnung und Sozialversicherung (als Zahlstelle) wahrnehmen.
3. Datenverarbeitung in Bezug auf Dokumente von bleibendem Wert gemäß dem Archivgesetz
(1) Die Gesellschaft verwaltet im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen die Unterlagen, die gemäß dem Gesetz LXVI von 1995 über öffentliche Urkunden, öffentliche Archive und den Schutz privater Archivbestände (Archivgesetz) als von bleibendem Wert eingestuften Unterlagen verwaltet, damit der Teil des Archivbestands der Gesellschaft, der von bleibendem Wert ist, für künftige Generationen unversehrt und in nutzbarem Zustand erhalten bleibt. Dauer der Datenspeicherung: bis zur Übergabe an das öffentliche Archiv.
(2) Für die Empfänger personenbezogener Daten und sonstige Fragen der Datenverarbeitung gilt das Archivgesetz.
4. Datenverarbeitung zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche
(1) Die Gesellschaft verarbeitet die Daten ihrer Kunden, deren Vertreter sowie der wirtschaftlichen Eigentümer verarbeitet, die im Gesetz LIII von 2017 über die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Pmt.) festgelegt sind: a)natürliche Person a)seinen Vor- und Nachnamen, b)seinen Geburtsnamen und Nachnamen, c)seine Staatsangehörigkeit, d)Geburtsort, Geburtsdatum, e)den Geburtsnamen ihrer Mutter, f)seine Anschrift, andernfalls seinen Aufenthaltsort, g)Art und Nummer des Ausweisdokuments; Nummer der behördlichen Bescheinigung über den Wohnsitz sowie Kopien der vorgelegten Unterlagen. (§ 7).
(2) Empfänger der personenbezogenen Daten: die Mitarbeiter des Unternehmens, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kundenservice wahrnehmen, der Geschäftsführer des Unternehmens sowie die gemäß der Geschäftsordnung des Unternehmens benannte Person.
(3) Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: 8 Jahre ab Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. ab Erfüllung des Geschäftsauftrags. (§ 56 Abs. 2 Pmt.)
KAPITEL VI
ZUSAMMENFASSENDE INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN
In diesem Kapitel fassen wir im Interesse der Übersichtlichkeit und Transparenz die Rechte der betroffenen Person kurz zusammen; detaillierte Informationen zur Ausübung dieser Rechte finden Sie im nächsten Kapitel.
Recht auf vorläufige Information
Die betroffene Person hat das Recht, vor Beginn der Datenverarbeitung über die mit der Datenverarbeitung zusammenhängenden Sachverhalte und Informationen informiert zu werden.
(Artikel 13–14 der Verordnung)
Über die Einzelheiten informieren wir Sie im nächsten Kapitel.
Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person
Die betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen eine Rückmeldung darüber zu erhalten, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und falls eine solche Verarbeitung stattfindet, hat sie das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten und die damit verbundenen Informationen gemäß der Verordnung.
(Artikel 15 der Verordnung).
Über die Einzelheiten informieren wir Sie im nächsten Kapitel.
Das Recht auf Berichtigung
Die betroffene Person hat das Recht, auf Antrag zu verlangen, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche unrichtige personenbezogene Daten, die sie betreffen, unverzüglich berichtigt. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Datenverarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen – unter anderem durch eine ergänzende Erklärung.
(Artikel 16 der Verordnung).
Das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden”)
1. Die betroffene Person hat das Recht, auf ihren Antrag hin zu verlangen, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich löscht, und der Verantwortliche ist verpflichtet, die die betroffene Person betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn einer der in der Verordnung festgelegten Gründe vorliegt.
(Artikel 17 der Verordnung)
Über die Einzelheiten informieren wir Sie im nächsten Kapitel.
Das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung
Die betroffene Person hat das Recht, auf Antrag vom Datenverantwortlichen eine Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen, sofern die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(Artikel 18 der Verordnung)
Über die Einzelheiten informieren wir Sie im nächsten Kapitel.
Informationspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie mit der Einschränkung der Datenverarbeitung
Der Datenverantwortliche unterrichtet jeden Empfänger, an den die personenbezogenen Daten übermittelt wurden, über jede Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Auf Antrag der betroffenen Person teilt der Verantwortliche diese Empfänger mit.
(Artikel 19 der Verordnung)
Das Recht auf Datenübertragbarkeit
Unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen hat die betroffene Person das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen zur Verfügung gestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, sowie das Recht, diese Daten an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln, ohne dass der Verantwortliche, dem die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt wurden, dies verhindert.
(Artikel 20 der Verordnung)
Über die Einzelheiten informieren wir Sie im nächsten Kapitel.
Das Recht auf Protest
Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (die Datenverarbeitung ist zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde) oder Buchstabe f (die Datenverarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich) genannten Gründen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten jederzeit Widerspruch einzulegen.
(Artikel 21 der Verordnung)
Über die Einzelheiten informieren wir Sie im nächsten Kapitel.
Automatisierte Entscheidungsfindung in Einzelfällen, einschließlich der Profilerstellung
Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Datenverarbeitung – einschließlich der Profilerstellung – beruht und die für sie rechtliche Folgen hätte oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würde.
(Artikel 22 der Verordnung)
Über die Einzelheiten informieren wir Sie im nächsten Kapitel.
Einschränkungen
Das für den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter geltende Recht der Union oder der Mitgliedstaaten kann durch Rechtsvorschriften die in den Artikeln 12 bis 22 und in Artikel 34 sowie in den Artikeln 12 bis 22 festgelegten Rechte und Pflichten
(Artikel 23 der Verordnung)
Über die Einzelheiten informieren wir Sie im nächsten Kapitel.
Benachrichtigung der betroffenen Person über den Datenschutzvorfall
Wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt, informiert der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich über die Datenschutzverletzung.
(Artikel 34 der Verordnung)
Über die Einzelheiten informieren wir Sie im nächsten Kapitel.
Das Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Recht auf behördlichen Rechtsbehelf)
Die betroffene Person hat das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen – insbesondere in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort, seinem Arbeitsplatz oder am Ort der mutmaßlichen Rechtsverletzung –, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Verordnung verstößt.
(Artikel 77 der Verordnung)
Über die Einzelheiten informieren wir Sie im nächsten Kapitel.
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gegen die Aufsichtsbehörde
Jede natürliche und juristische Person hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine sie betreffende, rechtsverbindliche Entscheidung der Aufsichtsbehörde, oder wenn die Aufsichtsbehörde die Beschwerde nicht bearbeitet oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand des Verfahrens oder das Ergebnis der eingereichten Beschwerde informiert.
(Artikel 78 der Verordnung)
Über die Einzelheiten informieren wir Sie im nächsten Kapitel.
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter
Jede betroffene Person hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre Rechte gemäß dieser Verordnung durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
(Artikel 79 der Verordnung)
Über die Einzelheiten informieren wir Sie im nächsten Kapitel.
KAPITEL VII
AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN
Recht auf vorläufige Information
Die betroffene Person hat das Recht, vor Beginn der Datenverarbeitung über die mit der Datenverarbeitung zusammenhängenden Sachverhalte und Informationen unterrichtet zu werden
A) Bereitzustellende Informationen, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden
1. Werden personenbezogene Daten über die betroffene Person direkt bei dieser erhoben, so stellt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten alle folgenden Informationen zur Verfügung:
a) die Identität und die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und – falls vorhanden – seines Vertreters;
b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, sofern vorhanden;
c) der Zweck der geplanten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
d) im Falle einer Datenverarbeitung auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (Geltendmachung berechtigter Interessen): die berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten;
e) gegebenenfalls die Empfänger der personenbezogenen Daten bzw. die Kategorien von Empfängern, sofern vorhanden;
f) gegebenenfalls die Tatsache, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche beabsichtigt, die personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorliegen oder Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle einer Datenübermittlung gemäß Artikel 46, Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Datenübermittlungen die Angabe geeigneter und angemessener Garantien, sowie einen Hinweis auf die Möglichkeiten, Kopien davon zu erhalten, oder auf deren Verfügbarkeit.
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen unterrichtet der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten – um eine faire und transparente Datenverarbeitung zu gewährleisten – über folgende ergänzende Informationen:
a) die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
b) über das Recht der betroffenen Person, vom Verantwortlichen Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen sowie gegen die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen, sowie über das Recht der betroffenen Person auf Datenübertragbarkeit;
c) bei einer Datenverarbeitung, die auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (Einwilligung der betroffenen Person) oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a (Einwilligung der betroffenen Person) beruht, das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, wobei die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die vor dem Widerruf auf der Grundlage der Einwilligung erfolgt ist, davon unberührt bleibt;
d) das Recht, eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzureichen;
e) darüber, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beruht oder eine Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags ist, sowie darüber, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten anzugeben, sowie welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung der Daten haben kann;
f) die Tatsache, dass eine automatisierte Entscheidungsfindung im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 4 der Verordnung stattfindet, einschließlich der Profilerstellung, sowie zumindest in diesen Fällen verständliche Informationen über die angewandte Logik und darüber, welche Bedeutung diese Datenverarbeitung hat und welche Folgen für die betroffene Person zu erwarten sind.
3. Beabsichtigt der für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck als den der Erhebung weiterzuverarbeiten, muss er die betroffene Person vor der weiteren Verarbeitung über diesen anderen Zweck und alle in Absatz (2) genannten relevanten zusätzlichen Informationen informieren.
4. Die Punkte 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
(Artikel 13 der Verordnung)
B) Bereitzustellende Informationen, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
1. Wurden die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so stellt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person folgende Informationen zur Verfügung:
a) die Identität und die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und – falls vorhanden – seines Vertreters;
b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, sofern vorhanden;
c) der Zweck der geplanten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
d) die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten;
e) die Empfänger der personenbezogenen Daten bzw. die Kategorien der Empfänger, sofern vorhanden;
f) gegebenenfalls die Tatsache, dass der Verantwortliche beabsichtigt, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorliegen oder Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle einer Datenübermittlung gemäß Artikel 46, Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Datenübermittlungen die Angabe geeigneter und angemessener Garantien, sowie einen Hinweis auf die Möglichkeiten, Kopien davon zu erhalten, oder auf deren Verfügbarkeit.
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen stellt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden ergänzenden Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um eine faire und transparente Datenverarbeitung gegenüber der betroffenen Person zu gewährleisten:
a) die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
b) wenn die Datenverarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (berechtigtes Interesse) beruht, die berechtigten Interessen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten;
c) das Recht der betroffenen Person, vom Verantwortlichen Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen sowie der Verarbeitung personenbezogener Daten zu widersprechen, sowie das Recht der betroffenen Person auf Datenübertragbarkeit;
d) bei einer Datenverarbeitung auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (Einwilligung der betroffenen Person) oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a (Einwilligung der betroffenen Person) gestützt ist, das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, wobei die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die vor dem Widerruf auf der Grundlage der Einwilligung erfolgt ist, davon unberührt bleibt;
e) das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen;
f) die Quelle der personenbezogenen Daten und gegebenenfalls die Angabe, ob die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen; und
g) die Tatsache einer automatisierten Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 der Verordnung, einschließlich der Profilerstellung, sowie zumindest in diesen Fällen die angewandte Logik und verständliche Informationen darüber, welche Bedeutung diese Datenverarbeitung hat und welche zu erwartenden Folgen sie für die betroffene Person hat.
3. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche erteilt die in den Punkten 1 und 2 genannten Auskünfte wie folgt:
a) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten, spätestens jedoch innerhalb eines Monats;
b) wenn die personenbezogenen Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person verwendet werden, spätestens bei der ersten Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person; oder
c) wenn zu erwarten ist, dass die Daten auch an andere Empfänger weitergegeben werden, spätestens bei der erstmaligen Weitergabe der personenbezogenen Daten.
4. Beabsichtigt der für die Datenverarbeitung Verantwortliche, personenbezogene Daten für einen anderen Zweck als den, für den sie erhoben wurden, weiterzuverarbeiten, so muss er die betroffene Person vor der weiteren Verarbeitung über diesen anderen Zweck und alle in Absatz 2 genannten relevanten zusätzlichen Informationen in Kenntnis setzen.
5. Die Punkte 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn und soweit:
a) Die betroffene Person verfügt bereits über diese Informationen;
b) die Bereitstellung der betreffenden Informationen erweist sich als unmöglich oder würde einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern, insbesondere zum Zwecke der Archivierung im öffentlichen Interesse, für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke im Rahmen einer Datenverarbeitung unter Berücksichtigung der in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung festgelegten Bedingungen und Garantien, oder wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verpflichtung die Erreichung der Zwecke dieser Datenverarbeitung voraussichtlich unmöglich machen oder ernsthaft gefährden würde. In solchen Fällen muss der für die Datenverarbeitung Verantwortliche geeignete Maßnahmen ergreifen – einschließlich der Veröffentlichung von Informationen –, um die Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der betroffenen Person zu schützen;
c) die Erhebung oder Weitergabe der Daten ausdrücklich durch das für den Verantwortlichen geltende Recht der Union oder eines Mitgliedstaats vorgeschrieben ist, das angemessene Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht; oder
d) Die personenbezogenen Daten müssen aufgrund einer in den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats vorgesehenen beruflichen Geheimhaltungspflicht, einschließlich einer gesetzlich begründeten Geheimhaltungspflicht, vertraulich bleiben.
(Artikel 14 der Verordnung)
Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person
1. Die betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen eine Rückmeldung darüber zu erhalten, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und falls eine solche Verarbeitung stattfindet, hat sie das Recht, Zugang zu den personenbezogenen Daten sowie zu den folgenden Informationen zu erhalten:
a) die Zwecke der Datenverarbeitung;
b) die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die personenbezogenen Daten übermittelt wurden oder übermittelt werden sollen, einschließlich insbesondere Empfänger in Drittländern sowie internationale Organisationen;
d) gegebenenfalls die geplante Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Recht der betroffenen Person, vom Verantwortlichen die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen und gegen die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen;
f) das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen;
g) sofern die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, alle verfügbaren Informationen über ihre Herkunft;
h) die Tatsache einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 4 der Verordnung, einschließlich der Profilerstellung, sowie zumindest in diesen Fällen die angewandte Logik und verständliche Informationen darüber, welche Bedeutung diese Datenverarbeitung hat und welche Folgen für die betroffene Person zu erwarten sind.
2. Erfolgt eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation, hat die betroffene Person das Recht, über die entsprechenden Garantien gemäß Artikel 46 der Verordnung informiert zu werden.
3. Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Datenverarbeitung sind, zur Verfügung. Für weitere von der betroffenen Person angeforderte Kopien kann der Verantwortliche eine angemessene Gebühr erheben, die sich nach den Verwaltungskosten richtet. Hat die betroffene Person den Antrag auf elektronischem Wege gestellt, sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern die betroffene Person nichts anderes verlangt. Das Recht auf Anforderung einer Kopie darf die Rechte und Freiheiten anderer nicht beeinträchtigen.
(Artikel 15 der Verordnung)
Das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden”)
1. Die betroffene Person hat das Recht, auf ihren Antrag hin zu verlangen, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich löscht, und der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist verpflichtet, die die betroffene Person betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
a) die personenbezogenen Daten für den Zweck, für den sie erhoben oder anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden;
b) die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung die Grundlage für die Datenverarbeitung bildet, und es keine andere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung gibt;
c) die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten ein, und es liegt kein vorrangiger rechtmäßiger Grund für die Datenverarbeitung vor oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Datenverarbeitung ein;
d) die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;
e) die personenbezogenen Daten müssen gelöscht werden, um einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, die sich aus dem für den Verantwortlichen geltenden Recht der Union oder eines Mitgliedstaats ergibt;
f) Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgte im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung.
2. Hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten veröffentlicht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so ergreift er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Kosten der Umsetzung alle vernünftigerweise erwartbaren Maßnahmen – einschließlich technischer Maßnahmen –, um die anderen Datenverantwortlichen, die diese Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass die betroffene Person von ihnen die Löschung von Links zu den betreffenden personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Duplikaten dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
3. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern die Datenverarbeitung erforderlich ist:
a) zur Ausübung der Meinungsfreiheit und des Rechts auf Information;
b) zur Erfüllung einer Verpflichtung nach dem für den Verantwortlichen geltenden Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats, das die Verarbeitung personenbezogener Daten vorschreibt, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Befugnisse, die dem Verantwortlichen übertragen wurden;
c) gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
d) gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung zum Zwecke der Archivierung im öffentlichen Interesse, für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, sofern das in Absatz 1 genannte Recht diese Datenverarbeitung voraussichtlich unmöglich machen oder ernsthaft gefährden würde; oder
e) zur Geltendmachung, Durchsetzung und Verteidigung von Rechtsansprüchen.
(Artikel 17 der Verordnung)
Das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung
1. Die betroffene Person hat das Recht, auf Antrag vom Datenverantwortlichen eine Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) die betroffene Person bestreitet die Richtigkeit der personenbezogenen Daten; in diesem Fall gilt die Einschränkung für den Zeitraum, der es dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;
b) die Datenverarbeitung ist unrechtmäßig, und die betroffene Person lehnt die Löschung der Daten ab und beantragt stattdessen die Einschränkung ihrer Verwendung;
c) der für die Datenverarbeitung Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten nicht mehr für die Zwecke der Datenverarbeitung, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen; oder
d) die betroffene Person hat gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Widerspruch gegen die Datenverarbeitung eingelegt; in diesem Fall gilt die Einschränkung so lange, bis festgestellt wird, ob die berechtigten Gründe des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Vorrang vor den berechtigten Gründen der betroffenen Person haben.
2. Unterliegt die Datenverarbeitung gemäß Absatz 1 einer Einschränkung, dürfen diese personenbezogenen Daten – mit Ausnahme der Speicherung – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Durchsetzung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
3. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche informiert die betroffene Person, deren Datenverarbeitung auf deren Antrag hin gemäß Absatz 1 eingeschränkt wurde, vorab über die Aufhebung der Einschränkung der Datenverarbeitung.
(Artikel 18 der Verordnung)
Das Recht auf Datenübertragbarkeit
1. Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen zur Verfügung gestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, sowie das Recht, diese Daten an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln, ohne dass der Verantwortliche, dem die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt wurden, dies verhindert, sofern:
a) die Datenverarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b; und
b) Die Datenverarbeitung erfolgt automatisiert.
2. Bei der Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, – sofern dies technisch machbar ist – die direkte Übermittlung der personenbezogenen Daten zwischen den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu verlangen.
3. Die Ausübung dieses Rechts darf nicht gegen Artikel 17 der Verordnung verstoßen. Das genannte Recht findet keine Anwendung, wenn die Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse liegt oder für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die im Rahmen der Ausübung öffentlicher Befugnisse des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird.
4. Das in Absatz 1 genannte Recht darf die Rechte und Freiheiten anderer nicht beeinträchtigen.
(Artikel 20 der Verordnung)
Das Recht auf Protest
1. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (die Verarbeitung ist zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde) oder Buchstabe f (die Datenverarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich) beruht, einschließlich der auf diesen Bestimmungen basierenden Profilerstellung, Widerspruch einzulegen. In diesem Fall darf der Verantwortliche die personenbezogenen Daten nicht weiter verarbeiten, es sei denn, der Verantwortliche weist nach, dass für die Verarbeitung zwingende berechtigte Gründe vorliegen, die gegenüber den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person Vorrang haben, oder die mit der Geltendmachung, Durchsetzung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen zusammenhängen.
2. Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu diesem Zweck Widerspruch einzulegen, einschließlich der Profilerstellung, sofern diese im Zusammenhang mit der Direktwerbung steht.
3. Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der direkten Kundenakquise, so dürfen die personenbezogenen Daten künftig nicht mehr zu diesem Zweck verarbeitet werden.
4. Auf das in den Punkten 1 und 2 genannte Recht muss die betroffene Person spätestens bei der ersten Kontaktaufnahme ausdrücklich hingewiesen werden, und die diesbezügliche Information muss klar und deutlich sowie getrennt von allen anderen Informationen dargestellt werden.
5. Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft und abweichend von der Richtlinie 2002/58/EG kann die betroffene Person ihr Widerspruchsrecht auch mittels automatisierter Verfahren ausüben, die auf technischen Spezifikationen beruhen.
6. Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt.
(Artikel 21 der Verordnung)
Automatisierte Entscheidungsfindung in Einzelfällen, einschließlich der Profilerstellung
1. Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Datenverarbeitung – einschließlich der Profilerstellung – beruht und die für sie rechtliche Folgen hätte oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen würde.
2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung:
a) dies ist für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen erforderlich;
b) deren Erlass durch für den Verantwortlichen geltendes Recht der Union oder eines Mitgliedstaats ermöglicht wird, das auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht; oder
c) auf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person beruht.
3. In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der betroffenen Person zu ergreifen, einschließlich zumindest des Rechts der betroffenen Person, eine menschliche Überprüfung durch den Verantwortlichen zu verlangen, ihren Standpunkt darzulegen und gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen.
4. Die in Absatz 2 genannten Entscheidungen dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung beruhen, es sei denn, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g findet Anwendung, und es wurden geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen.
(Artikel 22 der Verordnung)
Einschränkungen
1. Das für den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter geltende Recht der Union oder der Mitgliedstaaten kann durch Rechtsvorschriften die in den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 der Verordnung sowie in den Bestimmungen, die mit den in den Artikeln 12 bis 22 festgelegten Rechte und Pflichten im Einklang stehen, den Geltungsbereich der in Artikel 5 festgelegten Rechte und Pflichten einschränken, sofern die Einschränkung den wesentlichen Inhalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet, sowie eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz folgender Interessen darstellt:
a) nationale Sicherheit;
b) Landesverteidigung;
c) öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung und Aufdeckung von Straftaten oder die Durchführung von Strafverfahren sowie die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen, einschließlich des Schutzes vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der Verhütung dieser Gefahren;
e) sonstige wichtige Ziele der Union oder eines Mitgliedstaats von allgemeinem öffentlichem Interesse, insbesondere wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerfragen, der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
f) die Unabhängigkeit der Richter und der Schutz der Gerichtsverfahren;
g) bei reglementierten Berufen die Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Verstößen gegen die Berufsethik sowie die Durchführung der damit verbundenen Verfahren;
h) in den unter den Buchstaben a) bis e) und g) genannten Fällen – auch nur gelegentlich – Kontroll-, Untersuchungs- oder Regulierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben;
i) zum Schutz der betroffenen Person oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer;
j) Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
2. Die in Nummer 1 genannten Rechtsetzungsmaßnahmen enthalten gegebenenfalls detaillierte Bestimmungen zumindest zu folgenden Punkten:
a) die Zwecke der Datenverarbeitung oder die Kategorien der Datenverarbeitung,
b) die Kategorien personenbezogener Daten,
c) den Geltungsbereich der eingeführten Beschränkungen,
d) Garantien zur Verhinderung von Missbrauch sowie von unbefugtem Zugriff oder unbefugter Weitergabe,
e) zur Festlegung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder der Kategorien von für die Datenverarbeitung Verantwortlichen,
f) die Dauer der Speicherung sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Zwecke der Datenverarbeitung oder der Kategorien der Datenverarbeitung,
g) Risiken, die die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen betreffen, und
h) das Recht der betroffenen Personen, über die Einschränkung informiert zu werden, es sei denn, dies könnte den Zweck der Einschränkung beeinträchtigen.
(Artikel 23 der Verordnung)
Benachrichtigung der betroffenen Person über den Datenschutzvorfall
1. Wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt, informiert der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich über die Datenschutzverletzung.
2. In der in Absatz 1 genannten Unterrichtung der betroffenen Person sind die Art des Datenschutzvorfalls klar und verständlich darzulegen und mindestens die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) der Verordnung genannten Informationen und Maßnahmen enthalten.
3. Die betroffene Person muss nicht gemäß Absatz 1 informiert werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) der für die Datenverarbeitung Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen hat und diese Maßnahmen in Bezug auf die von dem Datenschutzvorfall betroffenen Daten angewendet wurden, insbesondere solche Maßnahmen – wie beispielsweise die Anwendung von Verschlüsselung –, die die Daten für Personen, die nicht zum Zugriff auf personenbezogene Daten berechtigt sind, unlesbar machen;
b) der für die Datenverarbeitung Verantwortliche hat nach dem Datenschutzvorfall weitere Maßnahmen ergriffen, die gewährleisten, dass das in Punkt 1 genannte hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person künftig voraussichtlich nicht mehr eintritt;
c) die Unterrichtung würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. In solchen Fällen sind die Betroffenen durch öffentlich zugängliche Informationen zu unterrichten oder es sind ähnliche Maßnahmen zu ergreifen, die eine ebenso wirksame Unterrichtung der Betroffenen gewährleisten.
4. Hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die betroffene Person noch nicht über den Datenschutzvorfall informiert, kann die Aufsichtsbehörde, nachdem sie geprüft hat, ob der Datenschutzvorfall voraussichtlich ein hohes Risiko mit sich bringt, die Unterrichtung der betroffenen Person anordnen oder feststellen, dass eine der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
(Artikel 34 der Verordnung)
Das Recht, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen
(1) Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede betroffene Person das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen – insbesondere in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, am Arbeitsort oder am Ort der mutmaßlichen Rechtsverletzung –, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
2. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, ist verpflichtet, den Kunden über den Verlauf des Beschwerdeverfahrens und dessen Ergebnis zu informieren, einschließlich des Hinweises, dass der Kunde gemäß Artikel 78 der Verordnung das Recht hat, Rechtsmittel einzulegen.
(Artikel 77 der Verordnung)
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gegen die Aufsichtsbehörde
(1) Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede natürliche und juristische Person Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine sie betreffende, rechtsverbindliche Entscheidung der Aufsichtsbehörde.
(2) Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede betroffene Person Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die gemäß Artikel 55 oder 56 der Verordnung zuständige Aufsichtsbehörde die Beschwerde nicht bearbeitet oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand des Verfahrens oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 eingereichten Beschwerde informiert.
(3) Ein Verfahren gegen die Aufsichtsbehörde ist vor einem Gericht des Mitgliedstaats einzuleiten, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
4. Wird ein Verfahren gegen eine Entscheidung einer Aufsichtsbehörde eingeleitet, zu der das Gremium im Rahmen des einheitlichen Verfahrens zuvor eine Stellungnahme abgegeben oder eine Entscheidung getroffen hat, so ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, diese Stellungnahme oder Entscheidung dem Gericht zu übermitteln.
(Artikel 78 der Verordnung)
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter
1. Unbeschadet der verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfe – einschließlich des Rechts auf Einreichung einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 dieser Verordnung – hat jede betroffene Person Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre Rechte gemäß dieser Verordnung durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
(2) Ein Verfahren gegen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter ist vor einem Gericht des Mitgliedstaats einzuleiten, in dem der für die Datenverarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Geschäftstätigkeit ausübt. Ein solches Verfahren kann auch vor dem Gericht des Mitgliedstaats eingeleitet werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, der für die Datenverarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter ist eine Behörde eines Mitgliedstaats, die im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse handelt.
(Artikel 79 der Verordnung)
KAPITEL VIII
EINREICHUNG DES ANTRAGS DER BETROFFENEN PERSON,
MASSNAHMEN DES VERANTWORTLICHEN
1. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, über die Maßnahmen, die aufgrund ihres Antrags zur Ausübung ihrer Rechte ergriffen wurden.
2. Falls erforderlich, kann diese Frist unter Berücksichtigung der Komplexität des Antrags und der Anzahl der Anträge um weitere zwei Monate verlängert werden. Über die Fristverlängerung informiert der Verantwortliche die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags unter Angabe der Gründe für die Verzögerung.
3. Hat die betroffene Person den Antrag auf elektronischem Wege gestellt, so sind die Auskünfte nach Möglichkeit auf elektronischem Wege zu erteilen, es sei denn, die betroffene Person wünscht etwas anderes.
4. Ergreift der für die Datenverarbeitung Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin keine Maßnahmen, so unterrichtet er die betroffene Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags die betroffene Person über die Gründe für das Ausbleiben von Maßnahmen informieren sowie darüber, dass die betroffene Person eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einreichen und ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf wahrnehmen kann.
5. Der Verantwortliche stellt die Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung sowie die Informationen über die Rechte der betroffenen Person (Artikel 15–22 und 34 der Verordnung) und die entsprechenden Maßnahmen unentgeltlich zur Verfügung. Ist der Antrag der betroffenen Person offensichtlich unbegründet oder – insbesondere aufgrund seines wiederholten Charakters – unverhältnismäßig, so kann der Verantwortliche unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten, die mit der Bereitstellung der angeforderten Informationen oder der Erteilung der angeforderten Auskunft bzw. mit der Durchführung der angeforderten Maßnahme verbunden sind:
a) eine Gebühr in Höhe von 6.350,- Ft erheben oder
b) kann er die auf den Antrag hin zu treffende Maßnahme ablehnen.
Die Beweislast für die offensichtliche Unbegründetheit oder Unverhältnismäßigkeit des Antrags liegt beim Datenverantwortlichen.
6. Hat der für die Datenverarbeitung Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden natürlichen Person, kann er die Bereitstellung weiterer Informationen verlangen, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
P-Max Technológia Kft. 2018.
Anhang 3
__________________________________
Arbeitgeber
INFORMATIONEN
über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers
und über Persönlichkeitsrechte
Gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs (Gesetz I von 2012) (im Folgenden: Mt.) darf das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingeschränkt werden, wenn die Einschränkung aus Gründen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck des Arbeitsverhältnisses stehen, unbedingt erforderlich und im Verhältnis zum angestrebten Ziel angemessen ist. Der Arbeitnehmer ist vorab über die Art, die Voraussetzungen und die voraussichtliche Dauer der Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts zu unterrichten. Der Arbeitnehmer kann nicht pauschal im Voraus auf sein Persönlichkeitsrecht verzichten. Eine rechtswirksame Erklärung über sein Persönlichkeitsrecht kann der Arbeitnehmer nur schriftlich abgeben. (§ 9) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu informieren. Zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtungen darf der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers – unter Angabe des Zwecks der Datenübermittlung und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – an einen Auftragsverarbeiter weitergeben. Hierüber ist der Arbeitnehmer vorab zu informieren. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nur im Rahmen seines mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Verhaltens kontrollieren. Die Kontrolle durch den Arbeitgeber und die dabei eingesetzten Mittel und Methoden dürfen nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde führen. Das Privatleben des Arbeitnehmers darf nicht überwacht werden. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer vorab über den Einsatz technischer Mittel, die der Überwachung des Arbeitnehmers dienen.
Der Arbeitgeber kommt seinen im Arbeitsgesetzbuch (Mt.) vorgeschriebenen Informationspflichten zum Schutz der personenbezogenen Rechte wie folgt nach.
I. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten
1. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer darüber, dass er im Zusammenhang mit dessen Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsgesetzbuchs unter Berufung auf das berechtigte Interesse des Arbeitgebers folgende Datenverarbeitungen durchführt:
■ Arbeits- und Personalregister
■ Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Eignungsprüfungen
■ Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Überprüfung der Nutzung eines E-Mail-Kontos
■ Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Überprüfung von Computern, Laptops und Tablets
■ Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Überwachung der Internetnutzung am Arbeitsplatz
■ Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Überwachung der Nutzung von Firmenhandys
■ Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung des GPS-Navigationssystems
■ Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der An- und Abmeldung am Arbeitsplatz
■ Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
2. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer darüber, dass er die Daten der Arbeitnehmer – sowie, auf deren Erklärung hin, die ihrer Familienangehörigen – zum Zwecke der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, der Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Steuer- und Sozialabgabenpflichten (Festsetzung von Steuern, Steuervorauszahlungen und Sozialabgaben, Lohnabrechnung, Sozialversicherungsangelegenheiten) verarbeitet er die in den Steuergesetzen vorgeschriebenen personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer – sowie, auf deren Erklärung hin, der ihrer Familienangehörigen – (Datenverarbeitung durch den Zahlungsverpflichteten).
3. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er die Datenschutzrichtlinie des Arbeitgebers, insbesondere den Abschnitt über die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, sowie darin den Umfang der verarbeitbaren personenbezogenen Daten, den Zweck der Datenverarbeitung, die Dauer der Datenspeicherung, die Empfänger der Daten, sowie die Bestimmungen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Gehaltsabrechnung, zu den Datensicherheitsmaßnahmen und zu den Rechten des betroffenen Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung zur Kenntnis genommen hat und der Arbeitgeber damit seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
II. Informationen zu Auftragsverarbeitern
1. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer darüber, dass er dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Steuer-, Abgaben- und Sozialversicherungspflichten – gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – an einen Auftragsverarbeiter weitergeben darf.
Name und Anschrift der Buchhaltungskanzlei, die diese Datenverarbeitung durchführt:
_________________________________
Die Person, die als beauftragter Datenverarbeiter fungiert, kann sich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ändern.
2. Der für den Objektschutz zuständige Beauftragte des Arbeitgebers darf – in seiner Eigenschaft als Auftragsverarbeiter – die Daten des Videoüberwachungssystems sowie die Daten über das Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten verarbeiten.
Name und Anschrift des Sicherheitsdienstleisters:
_______________________________
Die Person, die als beauftragter Datenverarbeiter fungiert, kann sich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ändern.
3. Nennung weiterer Auftragsverarbeiter:
___________________________________________
III. Informationen über den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung der Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer darüber, dass er zur Überwachung seines mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Verhaltens die folgenden technischen Mittel einsetzt:
1. Personenkontrolle
Der Arbeitgeber – oder in seinem Auftrag der Sicherheitsdienstleister – ist berechtigt, einen Arbeitnehmer, der den Arbeitsplatz betritt oder verlässt, unter Angabe des Grundes und des Zwecks der geplanten Maßnahme aufzufordern, sein Gepäck vorzuzeigen, wenn
a) es besteht der begründete Verdacht, dass er Gegenstände bei sich führt, die aus der betreffenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit stammen und deren Verwahrung eine vertragliche Verpflichtung des Sicherheitsmitarbeiters darstellt;
b) er gibt diese Sache trotz der Aufforderung nicht heraus; und
c) Die Maßnahme ist erforderlich, um die rechtswidrige Handlung zu verhindern oder zu unterbinden.
Zu diesem Zweck kann eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Die Leibesvisitation darf nur von einer Person des gleichen Geschlechts wie die zu durchsuchende Person durchgeführt werden, und bei der Leibesvisitation darf nur eine solche Person anwesend sein. Diese Bestimmung gilt nicht für den an der Leibesvisitation beteiligten Arzt.
2. Einsatz eines elektronischen Überwachungssystems
Der Arbeitgeber darf am Arbeitsplatz zum Schutz des menschlichen Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit, von Geschäftsgeheimnissen und des Eigentums ein elektronisches Überwachungssystem einsetzen, das Bild-, Ton- oder Bild- und Tonaufzeichnungen ermöglicht.
In Räumen, in denen die Überwachung die Menschenwürde verletzen könnte, dürfen keine elektronischen Überwachungssysteme eingesetzt werden, insbesondere also in Umkleideräumen, Duschräumen, Toiletten oder beispielsweise in Behandlungsräumen sowie den dazugehörigen Wartezimmern, ebenso wenig wie in Räumen, die für die Pausen der Beschäftigten vorgesehen sind.
Wenn sich auf dem Betriebsgelände rechtmäßig niemand aufhalten darf (insbesondere außerhalb der Arbeitszeit oder an arbeitsfreien Tagen), kann das gesamte Betriebsgelände (so zum Beispiel Umkleideräume, Toiletten und Räume, die für Arbeitspausen vorgesehen sind) überwacht werden.
Zur Einsicht in die vom elektronischen Überwachungssystem aufgezeichneten Daten sind neben den gesetzlich dazu berechtigten Personen auch das Betriebspersonal, der Leiter des Arbeitgebers und dessen Stellvertreter zum Zwecke der Aufdeckung von Rechtsverstößen und der Überprüfung des Systembetriebs berechtigt.
Die aufgezeichneten Aufnahmen werden, sofern sie nicht verwendet werden, maximal 3 (drei) Werktage lang aufbewahrt. Als Verwendung gilt, wenn die aufgezeichneten Bild-, Ton- oder Bild- und Tonaufnahmen sowie sonstige personenbezogene Daten in einem gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren als Beweismittel verwendet werden sollen. Wer in seinen Rechten oder berechtigten Interessen durch die Aufzeichnung von Bild-, Ton- oder Bild- und Tonaufnahmen betroffen ist, kann innerhalb von drei Werktagen nach der Aufzeichnung der Bild-, Ton- sowie Bild- und Tonaufzeichnung unter Nachweis seiner Rechte oder berechtigten Interessen verlangen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Daten nicht vernichtet oder löscht.
Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer wie folgt über den Standort der installierten Kameras, deren Erfassungsbereich (Blickwinkel) und den Zweck der Installation.
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Kameranummer |
Ort der Unterbringung |
Beobachtetes Gebiet |
Der Zweck des Einsatzes |
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Kammer Nr. 1 |
Geschäftslokal |
Verkaufsfläche |
Vermögensschutz |
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Kamera Nr. 2 |
Vermögensschutz, Schutz von Geschäftsgeheimnissen |
3. Zugangskontrollsystem
Der Arbeitgeber setzt am Arbeitsplatz ein elektronisches Zugangskontrollsystem ein, um die Einhaltung der Pflichten der Arbeitnehmer zu überwachen.
Die Identifikationsdaten (Name und Anschrift) der zugangsberechtigten Personen, die für den Betrieb des elektronischen Zugangskontrollsystems verarbeitet werden
a) bei regelmäßigem Zutritt unverzüglich nach Erlöschen der Zutrittsberechtigung,
b) Bei einem einmaligen Besuch: 24 Stunden nach dem Verlassen der Einrichtung
muss vernichtet werden.
Die im Rahmen des Betriebs des elektronischen Zugangskontrollsystems erfassten Daten (z. B. der Zeitpunkt des Zutritts)
a) bei regelmäßigem Zutritt: bei Erlöschen der Zutrittsberechtigung, spätestens jedoch sechs Monate nach der Erstellung der Daten,
b) Bei einem einmaligen Besuch: 24 Stunden nach dem Verlassen der Einrichtung
muss vernichtet werden.
Die Daten aus der Zugangsdatenbank dürfen nur an den Sicherheitsdienst, bei Feststellung eines Verdachts auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit sowie auf Anfrage an die Ermittlungsbehörde bzw. die Ordnungswidrigkeitsbehörde weitergegeben werden.
4. Informationen zur Überwachung der Handynutzung
Der Arbeitgeber gestattet keine private Nutzung des Firmenhandys; das Handy darf ausschließlich für arbeitsbezogene Zwecke genutzt werden, und der Arbeitgeber ist berechtigt, die Rufnummern und Daten aller ausgehenden Anrufe sowie die auf dem Handy gespeicherten Daten zu überprüfen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber zu melden, wenn er das Firmenhandy für private Zwecke genutzt hat. In diesem Fall kann die Überprüfung wie folgt erfolgen: dass der Arbeitgeber beim Telekommunikationsanbieter eine Anrufaufstellung anfordert und den Arbeitnehmer auffordert, die angerufenen Nummern bei privat getätigten Anrufen in diesem Dokument unkenntlich zu machen. Der Arbeitgeber kann vorschreiben, dass die Kosten für private Anrufe vom Arbeitnehmer zu tragen sind.
5. Informationen zur Kontrolle der Nutzung von Firmenfahrzeugen
Der Arbeitgeber ist berechtigt, in den vom Arbeitnehmer genutzten Firmenfahrzeugen ein Fahrzeugortungssystem einzusetzen, um die Fahrstrecken nachträglich zu überprüfen, ungerechtfertigte Umwege aufzudecken, die Kraftstoffabrechnung durchzuführen und den Schutz des Unternehmensvermögens zu gewährleisten.
6. Informationen zur Überwachung der Computer- und Internetnutzung
Der Arbeitgeber gestattet dem Arbeitnehmer nicht, den Arbeitscomputer, das E-Mail-System und das Internet für private Zwecke zu nutzen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den vom Arbeitnehmer genutzten Firmencomputer und das firmeneigene E-Mail-Postfach zu kontrollieren und zu überwachen. Dateien und Inhalte, die mit der Ausübung der Arbeit unvereinbar sind, muss der Arbeitnehmer auf Aufforderung des Arbeitgebers vom Computer bzw. aus dem E-Mail-Postfach löschen.
7. Informationen zu den Einschränkungen des Verhaltens außerhalb der Arbeitszeit
Gemäß § 8 Abs. 2 des Mt. gilt: „Der Arbeitnehmer darf auch außerhalb seiner Arbeitszeit kein Verhalten an den Tag legen, das – insbesondere aufgrund der Art seiner Tätigkeit und seiner Stellung innerhalb der Organisation des Arbeitgebers – unmittelbar und tatsächlich geeignet ist, den guten Ruf seines Arbeitgebers, dessen berechtigte wirtschaftliche Interessen oder den Zweck des Arbeitsverhältnisses zu gefährden. Das Verhalten des Arbeitnehmers kann gemäß § 9 Abs. 2 eingeschränkt werden. Der Arbeitnehmer ist vorab schriftlich über die Einschränkung zu informieren.” Auf dieser Grundlage formuliert der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Verhalten und den Meinungsäußerungen des Arbeitnehmers außerhalb der Arbeitszeit die Erwartung, dass dieser kein Verhalten an den Tag legen darf, und keine Meinungen äußern darf, die unmittelbar und tatsächlich geeignet sind, den Arbeitgeber in ein schlechtes Licht zu rücken oder seine berechtigten wirtschaftlichen Interessen bzw. den Zweck des Arbeitsverhältnisses zu gefährden.
ARBEITGEBER: ________________________________
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Klausel:
Der unterzeichnende Arbeitnehmer bestätigt hiermit durch seine Unterschrift, dass er diese Unterrichtung vor der Unterzeichnung gelesen, deren Bestimmungen verstanden und zur Kenntnis genommen hat und ein Exemplar davon erhalten hat.
Erstellt am _______________________ 20____, _________________ Monat, ____ Tag
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NAME: _________________________ |
UNTERSCHRIFT:_______________________ |
Anhang 4
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Arbeitgeber
INFORMATIONEN
über die Eignungsprüfung eines Arbeitnehmers
I.
Gegenüber dem Arbeitnehmer darf nur eine Eignungsprüfung durchgeführt werden, die in einer arbeitsrechtlichen Vorschrift vorgesehen ist oder die zur Ausübung eines in einer arbeitsrechtlichen Vorschrift festgelegten Rechts bzw. zur Erfüllung einer darin festgelegten Verpflichtung erforderlich ist. Vor der Untersuchung sind die Arbeitnehmer unter anderem ausführlich darüber zu informieren, auf welche Fähigkeiten und Fertigkeiten die Eignungsprüfung abzielt und mit welchen Mitteln und Methoden die Untersuchung durchgeführt wird. Sofern die Durchführung der Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben ist, müssen die Arbeitnehmer auch über den Titel des Gesetzes und die genaue Rechtsgrundlage informiert werden.
II.
Die Rechtsvorschrift, die die Eignungsuntersuchung vorschreibt, ist die Verordnung Nr. 33/1998 (VI. 24.) des Ministeriums für Gesundheit über die ärztliche Untersuchung und Begutachtung der Eignung für bestimmte Tätigkeiten, des Berufs sowie der persönlichen Hygiene.
Im Sinne dieser Verordnung gilt Folgendes:
a) Eignungsprüfung für die jeweilige Stelle:festzustellen, welche Belastung die in einer bestimmten Funktion und an einem bestimmten Arbeitsplatz ausgeübte Tätigkeit für die untersuchte Person darstellt und ob diese in der Lage ist, dieser Belastung gerecht zu werden;
b) Prüfung der fachlichen Eignung:eine ärztliche Untersuchung, die vor Beginn der Berufsausbildung bzw. während der Ausbildung und Umschulung zur Beurteilung der Eignung durchgeführt wird;
c) Eignungsprüfung hinsichtlich der persönlichen Hygiene:die Feststellung, dass die ansteckende Erkrankung einer Person, die in einem aus epidemiologischer Sicht besonders relevanten Arbeitsbereich tätig ist, die Gesundheit anderer nicht gefährdet bzw. dass in bestimmten Fällen das Tragen eines Erregers die Gesundheit anderer nicht gefährdet;
d) Person, die eine Tätigkeit ausübt:der im Rahmen einer nicht organisierten Arbeitstätigkeit in einem aus epidemiologischer Sicht besonders wichtigen Arbeitsbereich tätig ist;
In § 3 der Verordnung ist festgelegt, auf die Beurteilung welcher Fähigkeiten und Fertigkeiten die Eignungsprüfung abzielt:
§ 3(1) Beurteilung der Eignung:
a)im Falle der Eignung für eine bestimmte Stelle für die vom Arbeitgeber angegebene Stelle,
b)im Falle der beruflichen Eignung auf den jeweiligen Beruf bzw. die berufliche Ausbildung; im Falle des Arbeitssuchenden auf eine berufliche Ausbildung, Umschulung sowie auf die Angabe der für die betreffende Person in Frage kommenden Berufsgruppen oder Berufe,
c)im Falle der Eignung hinsichtlich der persönlichen Hygiene für Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, die aus epidemiologischer Sicht von besonderer Bedeutung sind
passiert.
(2) Die ärztliche Untersuchung der Eignung für den Arbeitsplatz und der beruflichen Eignung kann vorab, in regelmäßigen Abständen oder außerplanmäßig erfolgen. Die Untersuchung und Beurteilung der Eignung für den Arbeitsplatz wird in den in § 8 festgelegten Fällen durch eine Abschlussuntersuchung ergänzt. Bei Schülern, die sich an einer berufsbildenden Einrichtung bewerben, kann bei der Einschulung – auf Antrag des Lehrers, der Eltern oder des Schülers – eine schulärztliche Untersuchung zum Zwecke der Berufsberatung durchgeführt werden.
(3) Die Eignungsprüfung hinsichtlich der persönlichen Hygiene kann vorab, in regelmäßigen Abständen oder außerplanmäßig erfolgen.
(4) Der Zweck der Prüfung der Eignung für die jeweilige Stelle und der fachlichen Eignung besteht darin, zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer, der Auszubildende oder der Student bzw. der Arbeitssuchende:
a)die durch die Arbeit und das Arbeitsumfeld bedingte Beanspruchung
aa)ob dies seine Gesundheit sowie sein körperliches und seelisches Wohlbefinden gefährdet,
ab)ob dies seinen Gesundheitszustand nicht beeinträchtigt,
ac)ob dies nicht zu einer Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und psychischen Entwicklung seiner Nachkommen führen könnte;
b)Stellt eine etwaige chronische Erkrankung oder Behinderung bei der Ausübung der Tätigkeit bzw. beim Erlernen und Ausüben des Berufs keine Unfallgefahr dar;
c)ob bei der Ausübung von Tätigkeiten in Berufen oder Arbeitsbereichen, die aus epidemiologischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, die persönliche Hygiene und der Gesundheitszustand die Gesundheit anderer nicht gefährden und ob die betreffende Person in dieser Tätigkeit beschäftigt werden kann;
d)in welcher Funktion bzw. in welchem Beruf und unter welchen Bedingungen er ohne Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands beschäftigt werden kann, sofern seine Arbeitsfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt ist;
e)ob er weiterhin in seiner derzeitigen Position beschäftigt werden kann bzw. ob er sein Studium in dem gewählten Fachbereich fortsetzen kann;
f)leidet er an einer Erkrankung, die regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich macht;
g)Ist die Person im Falle einer Tätigkeit im Ausland aus gesundheitlicher Sicht voraussichtlich in der Lage, die angegebene berufliche Aufgabe in dem betreffenden Land zu erfüllen?.
(5) Ziel der Untersuchung der persönlichen hygienischen Eignung ist es, zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand der beschäftigten Person – bei Ausübung der Tätigkeit – in Arbeitsbereichen, die aus epidemiologischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, die Gesundheit anderer nicht gefährdet und ob sie ihre Tätigkeit in dem betreffenden Arbeitsbereich fortsetzen darf.
(6)Die Prüfung der Eignung hinsichtlich der beruflichen Anforderungen, der fachlichen Anforderungen sowie der persönlichen Hygiene und die Begutachtung der Beschäftigungsfähigkeit erstrecken sich nicht auf die Feststellung des Ausmaßes der Veränderung der Arbeitsfähigkeit, des Grades der Erwerbsunfähigkeit sowie auf die Beurteilung der geistigen Fähigkeiten und des psychischen Zustands.
(7) Die Verpflichtung zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen zur Feststellung einer HIV-Infektion im Rahmen außerplanmäßiger Untersuchungen der beruflichen Eignung bzw. der persönlichen hygienischen Eignung sowie die Modalitäten für die Durchführung dieser Vorsorgeuntersuchungen werden in einer gesonderten Rechtsvorschrift geregelt.
III.
Untersuchungsinstrumente und -methoden: Urinuntersuchung, Anamnese, Sehprüfung, allgemeine internistische Untersuchung, ergänzende fachärztliche Untersuchungen.
***
Klausel:
Ich, der unterzeichnende Arbeitnehmer, bestätige hiermit durch meine Unterschrift, dass ich diese Informationserklärung vor der Unterzeichnung gelesen habe, ihre Bestimmungen verstanden und zur Kenntnis genommen habe.
Erstellt am _______________________ 20____, _________________ Monat, ____ Tag
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NAME: _________________________ |
UNTERSCHRIFT:_______________________ |
Anhang 5
INFORMATIONEN
ÜBER DEN EINSATZ EINES KAMERAÜBERWACHUNGSSYSTEMS
Sehr geehrter Besucher!
Wir weisen darauf hin, dass unser Unternehmen in den mit diesem Schild gekennzeichneten Räumlichkeiten zum Schutz des menschlichen Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie zum Schutz von Eigentum ein elektronisches Überwachungssystem einsetzt, das Bild-, Ton- oder Bild- und Tonaufzeichnungen sowie deren Speicherung ermöglicht. Die Kamera zeichnet auch Ihr Verhalten auf.
Die Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Ihre freiwillige Einwilligung. Sollten Sie den überwachten Bereich trotz dieser Information betreten, gilt dies als Einwilligung in die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen. Bitte betreten Sie den Bereich nicht, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.
Aufbewahrungsort der Aufzeichnung: Firmensitz: 8184 Balatonfűzfő, Industriepark 1/A, Tor.
Aufbewahrungsdauer: 3 Werktage.
Verantwortlicher für den Einsatz des Systems (Betreiber): Miklós Németh
Personen, die zum Zugriff auf die Daten berechtigt sind: Geschäftsführer, dessen Stellvertreter, das Betriebspersonal.
Ihre Rechte und die Verfahren zu deren Durchsetzung sind im Gesetz CXII von 2011 über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Informationsfreiheit geregelt. Auf dieser Grundlage können Sie unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen Auskunft über unsere Datenverarbeitung verlangen, die Berichtigung, Löschung oder Sperrung Ihrer Daten beantragen, der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen, im Falle einer Verletzung Ihrer Rechte vor Gericht klagen sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Für weitere Einzelheiten lesen Sie bitte das Gesetz, das Sie hier finden: www.njt.hu
P-Max-Technologie
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: 8220 Balatonalmádi, Szabadság-Straße 26.
Anhang 6
HINWEIS ZUR DATENVERARBEITUNG
VERTRAG MIT EINER NATÜRLICHEN PERSON
1. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche teilt dem Vertragspartner (im Folgenden: betroffene Person) mit, dass er dessen im Vertrag angegebene personenbezogene Daten auf der Rechtsgrundlage der Vertragserfüllung verarbeitet.
2. Empfänger der personenbezogenen Daten: Mitarbeiter des Unternehmens, die Aufgaben im Bereich des Kundenservices wahrnehmen, Mitarbeiter, die Aufgaben im Bereich der Buchhaltung und Steuerangelegenheiten wahrnehmen, sowie Auftragsverarbeiter.
3. Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: 5 Jahre nach Beendigung des Vertrags.
4. Die personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Steuerabrechnung, Buchhaltung an die vom Unternehmen beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Zwecke des Versands und der Zustellung an die Ungarische Post bzw. an den beauftragten Kurierdienst sowie zum Zwecke des Vermögensschutzes an den vom Unternehmen beauftragten Vermögensschutzbeauftragten weitergegeben.
5. Informationen zu den Rechten der betroffenen natürlichen Person sowie zu den Datenverarbeitern finden Sie in der Datenschutzerklärung, die auf der Website des Unternehmens (in der Fußzeile) verfügbar ist.
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Ich habe die oben genannten Informationen und Hinweise zur Kenntnis genommen.
Erstellt am ______________________ 20 ____ Jahr _____________ Monat _____ Tag
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Unterschrift der betroffenen Person
Anhang 7
EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG
VERARBEITUNG DER KONTAKTDATEN DER VERTRETER VON VERTRÄGSPARTNERN, DIE JURISTISCHE PERSONEN ODER NATÜRLICHE PERSONEN SIND
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NAME DER BETROFFENEN PERSON: |
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STELLUNG: |
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ADRESSE: |
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TELEFONNUMMER: |
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E-MAIL-ADRESSE: |
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ONLINE-IDENTIFIKATIONSNUMMER (falls vorhanden): |
INFORMATIONEN:
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VERANTWORTLICHER: |
Name der Gesellschaft, deren Vertreter: |
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WEBSITE DES DATENVERANTWORTLICHEN: |
www. |
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ZWECK DER DATENVERARBEITUNG: |
Vertragserfüllung, Pflege der Geschäftsbeziehungen. |
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RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE DATENVERARBEITUNG: |
Einwilligung der betroffenen Person |
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EMPFÄNGER DER PERSONENBEZOGENEN DATEN: |
Die Mitarbeiter des Unternehmens, die Aufgaben im Bereich der Kundenbetreuung wahrnehmen; |
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DAUER DER SPEICHERUNG PERSONENBEZOGENER DATEN: |
Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. nach Beendigung der Tätigkeit als Vertreter der betroffenen Person. |
Personenbezogene Daten können zum Zweck des Versands an die Ungarische Post bzw. an den beauftragten Kurierdienst sowie zum Zweck des Objektschutzes an den für den Objektschutz zuständigen Beauftragten des Unternehmens weitergegeben werden.
INFORMATIONEN ZU DEN RECHTEN DER BETROFFENEN PERSON:
Sie haben das Recht, Sie können vom Verantwortlichen Zugang zu den Sie betreffenden personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen; außerdem können Sie der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten widersprechen und haben das Recht auf Datenübertragbarkeit.
Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen, wobei die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die vor dem Widerruf auf der Grundlage dieser Einwilligung erfolgt ist, davon unberührt bleibt.
Sie haben das Recht, bei der Aufsichtsbehörde (Nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit) eine Beschwerde einzureichen
Die Angabe von Daten ist keine Voraussetzung für den Vertragsabschluss; Sie sind nicht verpflichtet, personenbezogene Daten anzugeben. Werden keine Daten angegeben, kann dies die Kontaktaufnahme erschweren.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung, die auf der Website des Unternehmens (in der Fußzeile) verfügbar ist.
****
Ich habe die oben genannten Informationen zur Kenntnis genommen und stimme der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten für die oben genannten Zwecke zu.
Erstellt am ______________________ 20 ____ Jahr _____________ Monat _____ Tag
____________________________
Unterschrift
Anhang 8
_________________________________________
Name des Arbeitgebers
VERTRAULICHKEITSERKLÄRUNG
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NAME DES ARBEITNEHMERS: |
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STELLENBESCHREIBUNG: |
In Anbetracht der Tatsache, dass mein Arbeitgeber gemäß 6920 – im Rahmen seiner Tätigkeiten als Wirtschaftsprüfer, Buchhalter und Steuerexperte als Auftragsverarbeiter im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Nr. 2016/679 sowie des Gesetzes CXII aus dem Jahr 2011 , als Auftragsverarbeiter gilt, und da der Auftragsverarbeiter gemäß diesen Rechtsvorschriften sicherstellen muss, dass die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen eine Geheimhaltungspflicht übernehmen, sowie in Kenntnis des Begriffs „personenbezogene Daten” Verordnung, wonach als personenbezogene Daten alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person”) gelten; als identifizierbar gilt eine natürliche Person, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels eines Identifikators wie beispielsweise eines Namens, Nummer, Standortdaten, Online-Identifikator oder anhand eines oder mehrerer Faktoren, die sich auf die physische, physiologische, genetische, geistige, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Identität der natürlichen Person beziehen –
Ich gebe folgende Vertraulichkeitserklärung ab:
1. Ich verpflichte mich, die personenbezogenen Daten, von denen ich im Rahmen meiner Tätigkeit bei meinem oben genannten Arbeitgeber Kenntnis erhalte, ausschließlich zum Zweck der Erfüllung meiner beruflichen Aufgaben zu verarbeiten und weiterzugeben; sie nicht für andere Zwecke zu verwenden, sie nicht an unbefugte Personen weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen, keinen unbefugten Zugriff auf die personenbezogenen Daten zuzulassen und die personenbezogenen Daten nicht zu veröffentlichen.
2. Ich nehme zur Kenntnis, dass diese Geheimhaltungspflicht auch nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses, das auf die Erbringung von Arbeitsleistungen gerichtet ist, weiterhin besteht.
3. Ich nehme zur Kenntnis, dass ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht als wesentliche Verletzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten gilt, für die der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen verhängen kann. Ich nehme die Belehrung über die Straftat der Verletzung des Privatgeheimnisses gemäß § 223 StGB zur Kenntnis, wonach jeder, der ein Privatgeheimnis, das ihm aufgrund seines Berufs oder eines öffentlichen Amtes bekannt geworden ist, ohne triftigen Grund offenbart, wegen eines Vergehens mit Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Die Strafe beträgt Freiheitsentzug bis zu einem Jahr, wenn die Straftat einen erheblichen Interessenkonflikt verursacht.
Datum: ___________________ 20 ____ Jahr _____________ Monat _____ Tag
____________________________
Unterschrift des Arbeitnehmers
Anhang 10
_________________________________________
Name des Arbeitgebers
ARBEITSVERTRAGSKLAUSEL ÜBER DIE KENNTNISNAHME UND ANWENDUNG DER DATENSCHUTZRICHTLINIE SOWIE ÜBER DIE VERTRAULICHKEITSPFLICHT
1. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er die Datenschutzrichtlinie des Arbeitgebers zur Kenntnis genommen hat.
2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie anzuwenden und durchzusetzen.
3. Die Einhaltung und Durchsetzung der Datenschutzrichtlinie gilt als wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis; ein Verstoß hat arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge.
4. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit beim Arbeitgeber bekannt gewordenen personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu verarbeiten und weiterzugeben, sie nicht für andere Zwecke zu verwenden, sie nicht an unbefugte Personen weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen, keinen unbefugten Zugriff auf die personenbezogenen Daten zuzulassen und die personenbezogenen Daten nicht zu veröffentlichen. Der Arbeitnehmer nimmt zur Kenntnis, dass diese Geheimhaltungspflicht auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses, das auf die Erbringung von Arbeitsleistungen gerichtet ist, fortbesteht. Der Arbeitnehmer nimmt zur Kenntnis, dass ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht als wesentliche Verletzung der aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Pflichten gilt, für die der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen verhängen kann; ferner nimmt er die Informationen zur Kenntnis, die sich auf den Straftatbestand der Verletzung des Privatgeheimnisses gemäß § 223 des Strafgesetzbuches beziehen, wonach jeder, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder in Ausübung eines öffentlichen Amtes gegen das Privatgeheimnis verstößt, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe bis zu 500.000 Forint zu erwarten hat. § 223 des Strafgesetzbuches (BtK) über die Straftat der Verletzung des Privatgeheimnisses zur Kenntnis, wonach jeder, der ein Privatgeheimnis, das ihm aufgrund seines Berufs oder eines öffentlichen Amtes bekannt geworden ist, ohne triftigen Grund offenbart, wegen eines Vergehens mit Freiheitsentzug bestraft wird. Die Strafe beträgt Freiheitsentzug bis zu einem Jahr, wenn die Straftat einen erheblichen Interessenverlust verursacht.
Datum: ___________________ 20 ____ Jahr _____________ Monat _____ Tag
____________________________
Unterschrift des Arbeitnehmers
